E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

Die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel – Werbeverbote und neue Informationspflichten haben Unternehmen ab 2026 zu beachten – Teil 1

Die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel ist durch die EU-Gesetzgebungsorgane beschlossen und im Amtsblatt der EU verkündet worden. In einem zweiteiligen Beitrag gebe ich einen Ausblick auf die anstehenden Änderungen und nehme dabei auch Bezug auf die aktuellen gesetzlichen Regelungen, die sich im Gesetzgebungsverfahren aufgrund der anstehenden Anpassungen natürlich ändern können. Die genauen, deutschen, gesetzlichen Regelungen werden erst in den kommenden Jahren entstehen. Ich werde dann dazu berichten. Im ersten Teil geht es um mögliche Anpassungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Teil 2 ist hier zu finden.

1. Erweiterung der Begriffsbestimmungen

Art. 2 der Richtline 2005/29/EG (nachfolgend und vorstehend nur „UGP-RL genannt), aktuell in deutsches Recht umgesetzt in § 2 UWG, enthält neue Bestimmungen für folgende Begriffe (auf genauere Ausführungen wird verzichtet):

  • „Umweltaussage“
  • „allgemeine Umweltaussage“
  • „Nachhaltigkeitssiegel“
  • „Zertifizierungssystem“
  • „anerkannte hervorragende Umweltleistung“
  • „Haltbarkeit“
  • „Softwareaktualisierung“
  • „Betriebsstoff“
  • „Funktionalität“
  • „Ware“

2. Erweiterung von Irreführungstatbeständen/Erweiterung von Art. 6 UGP-RL

a.)

Durch die Neufassung von Art. 6 I b) UGP-RL wird der Begriff der wesentlichen Merkmale von Produkten, aktuell im deutschen Recht in § 5 II 1 UWG umgesetzt, ergänzt um die Merkmale „ökologische und soziale Merkmale, Zubehör, Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit“.

b.)

Ebenso erfolgt eine Ergänzung von Art. 6 II UGP-RL. So ist zukünftig eine geschäftliche Handlung irreführend „bei Treffen einer Umweltaussage über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind, der messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere relevante Elemente umfasst, die zur Unterstützung seiner Umsetzung erforderlich sind, wie die Zuweisung von Ressourcen, und der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.“

Eine Herausforderung wird der geforderte Umsetzungsplan, der z.B. eine Werbung mit zukünftigen Umweltleistungen ermöglicht. Der Umsetzungsplan muss EU-Recht entsprechen und sollte alle relevanten Aspekte (z.B. finanzielle Mittel und technologische Entwicklungen) enthalten. Zudem soll der Umsetzungsplan von externen Sachverständigen geprüft und regelmäßig evaluiert werden, wobei die Evaluation dann dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden sollte (so ErwG 4).

c.)

Ferner ist zukünftig durch eine weitere Ergänzung von Art. 6 II UGP-RL eine geschäftliche Handlung irreführend „bei der Werbung mit Vorteilen für Verbraucher, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal des Produkts oder der Geschäftstätigkeit ergeben.“

3. Erweiterung der sog. „schwarzen Liste“ /Anhang I UGP-RL

Auch hier wird es durch die EU-Richtlinie Anpassungen durch weitere Tatbestände geben.

a. Nr.2 a

 „2a. Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.“

Hiermit sollen „Eigenkreationen“ bei der Verwendung von Siegeln verhindert werden.

b. Nr.4a und 4b

 „4a. Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, bei der der Gewerbetreibende für die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, keine Nachweise erbringen kann.

Der Erwägungsgrund 9 des Richtlinienvorschlages nennt Beispiele für „allgemeine Umweltaussagen“:

„“umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „öko“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „klimaneutral“, „energieeffizient“ „biologisch abbau-bar“, „biobasiert“ oder ähnliche Aussagen sowie weiter gefasste Aussagen wie „bewusst“ oder „verantwortungsbewusst“, mit denen eine hervorragende Umwelt-leistung suggeriert wird oder die diesen Eindruck entstehen lassen.“

Ohne Nachweis liegt ein per-se-Verbot vor. Somit muss vor der Verwendung der Aussagen ein Unternehmer den Nachweis erbringen können.

Neu eingefügt werden soll ebenfalls:

„4b. Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts bezieht.“

c. Nr.4c

Neu ist Nr. 4c mit folgenden Wortlaut:

“Treffen einer Aussage, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.“

Zielrichtung ist klar das Verbot von bestimmten Aussagen. Der ErwG (12) nennt hier Aussagen wie „klimaneutral“, „zertifiziert CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „mit Klimaausgleich“, „klimaschonend“ und „mit reduziertem CO2-Fußabdruck“als Beispiele. Zulässig sind diese Aussagen nach ErwG (12) nur dann, wenn „sie auf den tatsächlichen Auswirkungen auf den Lebenszyklus des betreffenden Produkts beruhen und sich nicht auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beziehen, da Ersteres und Letzteres nicht gleichwertig ist“.

d. Nr.10a

Neu ist folgendes:

 „10a. Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden.“

e. Nr. 23d bis 23j

Neu sind ebenfalls folgende Regelungen:

  • 23d. Zurückhaltung von Informationen gegenüber den Verbrauchern über den Umstand, dass sich eine Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder die Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen auswirken wird.
  • 23e. Darstellung einer Softwareaktualisierung als notwendig, wenn sie lediglich der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale dient.
  • 23f. Jedwede kommerzielle Kommunikation über eine Ware, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Gewerbetreibenden Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen.
  • 23g. Falsche Behauptung, dass eine Ware unter normalen Nutzungsbedingungen eine bestimmte Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat
  • 23h. Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist
  • 23i. Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist
  • 23j. Zurückhaltung von Informationen darüber, dass die Funktionalität von Waren beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt werden, oder die falsche Behauptung, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird

Wir handelt es sich im produktbezogene Werbeverbote, die zwingend beachtet werden müssen.

Umsetzungszeitraum

Der Umsetzungszeitraum für die Anpassung der deutschen gesetzlichen Regelungen endet wie bei allen anderen EU-Mitgliedsstaaten am 27. März 2026.Das nationale Recht hat dann Geltung ab dem 27. September 2026.

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