LG Köln: Für Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe im Urheberrecht gilt kein „fliegender Gerichtsstand“ unter Anwendung von § 32 ZPO
Und Erfüllungsort nach § 29 ZPO ist auch nicht jeder Ort, an dem ein Aufruf und Nutzung des Internet möglich ist, sondern Erfüllungsort ist der Sitz des Schuldners der Vertragsstrafe aus einer Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung. So… LG Köln: Für Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe im Urheberrecht gilt kein „fliegender Gerichtsstand“ unter Anwendung von § 32 ZPO