Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) verkündet->Tritt am 14.5.2024 in Kraft ->“Good bye“ an das TMG->ggf. Änderungen im Impressum erforderlich
Mit Wirkung zum 14. Mai 2024 tritt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft. Damit wird das altehrwürdige Telemediengesetz (TMG) außer Kraft getreten. Die Vorgaben zur Anbieterkennzeichnung /dem Impressum finden sich ab sofort in den §§ 5,6 DGG. Hinweis: Sofern Sie die Vorschrift des § 5 TMG in Ihrem Impressum genannt haben, muss eine Änderung der Wortwahl erfolgen auf die neuen Vorschriften oder Sie streichen die Benennung der Vorschriften (nicht den Inhalt !!) vollständig. Bei den inhaltlichen Vorgaben zum Impressum gibt es keine Neuerungen.
BGH: Bewertungen auf Reiseportal erfordert erhöhte Prüfpflicht des Portals bei Bestreiten von Gästekontakt
Bewertungen auf Reiseportal erfordert erhöhte Prüfpflicht des Portals bei Bestreiten von Gästekontakt – Dieses Bestreiten reicht grundsätzlich aus, damit eine Internetplattform die Bewertungen zu einer Reise auf deren Echtheit prüft. So der BGH in seinem Urteil vom 9. August 2022 (Az.: VI ZR 1244/20) in einem Rechtsstreit zwischen einem Ferienparkbetreiber und einer Internetbewertungsplattform rund um vorhandene Kundenbewertungen zu den Dienstleistungen des Ferienparkbetreibers, die negativ ausfielen und bei den bestritten worden war, dass ein Gästekontakt durch die Inanspruchnahme der Dienstleistungen vorlag. Bewertungen auf Reiseportal erfordert erhöhte Prüfpflicht des Portals bei Bestreiten von Gästekontakt – Ansicht des Gerichts Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus: „…Entgegen der Ansicht der Revision…