AG Kassel: Kündigung per Whats-App-Nachricht erfüllt Schriftform nach § 127 BGB nicht
Kündigung per Whats-App-Nachricht erfüllt Schriftform nach § 127 BGB nicht – So in dem Fall der Kündigung einer Mitgliedschaft in einem Sportclub, über den das AG Kassel in seinem Urteil vom 15. März 2022 (Az.: 410 C 1583/22) entschieden hat. Streitig waren unter anderem auch Rückzahlungsansprüche von Mitgliedsbeiträgen und die Feststellung der Unwirksamkeit einer durch den Beklagten im Streitfall per Whats-App ausgesprochenen Kündigung. Diese war per Nachricht über den Messangerdienst ausgesprochen worden. Kündigung per Whats-App-Nachricht erfüllt Schriftform nach § 127 BGB nicht – Ansicht des Gerichts Das Gericht sieht hier zu Recht durch die Nachricht nicht die festgelegte Schriftform nach § 127 BGB als erfüllt an. Das Gericht führt unter…
LArbG München:Ausserordentliche Kündigung per Whats-App unwirksam
Ausserordentliche Kündigung per Whats-App unwirksam – Eine solche Kündigung musste das Gericht im Rahmen eines Berufungsverfahren bewerten und über die Kündigungsschutzklage zu richten. Das Verfahren hat das LArbG mit Urteil vom 28. Oktober 2021 (Az.: 3 Sa 362/21) durch Urteil entschieden. Gestritten wurde zwischen Arbeitsvertragsparteien um eine per Whats-App übermittelte Kündigung sowie Zahlungsansprüche. Die außerordentliche Kündigung wurde dabei nicht direkt in als Nachricht eingetippt, sondern als Datei/Foto übermittelt. Der beklagte Arbeitgeber hatte sich gegen die Kündigungsschutzklage unter anderem damit gewehrt, dass der Kläger den Zugang der Kündigung standhaft verwehrt hatte und damit keine Übermittlung der Kündigung in der angedachten Form erfolgen konnte. Daher könne sich der Arbeitnehmer nicht auf die…