BGH: Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr, wenn abrufbereit auf Mailserver des Empfängers
Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr, wenn abrufbereit auf Mailserver des Empfängers – Auf den tatsächlichen Abruf der E-Mail und die tatsächliche Kenntnisnahme des Inhaltes der E-Mail kommt es für einen wirksamen Zugang der E-Mail nicht. So der BGH in seinem Urteil vom 6. Oktober 2022 (Az.: VII ZR 895/21) in einem Rechtsstreit zur Frage des Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleiches. Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr, wenn abrufbereit auf Mailserver des Empfängers – Ansicht des Gerichts Der BGH führt in den Entscheidungsgründen, unter Darstellung der unterschiedlichen Ansichten zur Frage des Zugangs einer E-Mail, dann unter anderem aus: „..Jedenfalls für den nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts gegebenen Fall, dass die…
LAG Köln:Darlegungs-und Beweislast für E-Mail-Zugang
Darlegungs-und Beweislast für E-Mail-Zugang – Die Kommunikation per E-Mail kann aus rechtlicher Sicht zu Problemen führen, sofern der Zugang einer solchen E-Mail nicht gesichert ist bzw. durch den Empfänger bestritten wird. Dann stellt sich die Frage, wer den Zugang der E-Mail und damit deren Inhalt darlegen und beweisen muss. So auch in einer umfangreichen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung, über die das LAG Köln mit Urteil vom 11. Januar 2022 (Az.: 4 Sa 315/21) durch Urteil entschieden hat. Es war zwischen den Parteien unter anderem streitig, ob den klagenden Arbeitnehmer eine E-Mail, nebst Schreiben als Anhang, seines beklagten Arbeitgebers erreicht hatte, die ein Angebot eines Arbeitsplatzes enthalten haben soll. Darlegungs-und Beweislast für E-Mail-Zugang…