OLG Hamburg:6 Wochen bis Verfügungsantrag nicht zu lang
6 Wochen bis Verfügungsantrag nicht zu lang – Gemeint ist damit der Zeitraum zwischen Kenntniserlangung einer vermeintlichen rechtswidrigen, wettbewerbswidrigen Handlung und der Antragstellung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren. Somit bestätigt das Gericht seine bisherige Rechtsprechung in dem Urteil vom 23. Dezember 2021 (Az.: 3 U 7/21) in einer gerichtlichen Auseinandersetzung rund um die Bewerbung eines Arzneimittels. Die Problematik der Dringlichkeit ist im Einzelfall zu betrachten, wobei sich bei den Oberlandesgerichten unterschiedliche Zeiträume in der Rechtsprechung entwickelt haben. 6 Wochen bis Verfügungsantrag nicht zu lang – Ansicht des Gerichts Die Richter des OLG sahen auch im konkreten Fall die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 I 2 UWG zu Gunsten des Antragstellers nicht…
OLG Hamburg:Kostenersatz für Abschlussschreiben
Kostenersatz für Abschlussschreiben – Nach einer Beschlussverfügung in UWG-Sachen ist ein Anspruch gegeben, wenn bei Absendung des Schreibens keine Kenntnis von über einen Widerspruch gegen eine Beschlussverfügung vorliegt und zwei Wochen seit Ergehen der Verfügung vergangen ist. So das OLG Hamburg in Bestätigung bisheriger Rechtsprechung in seinem Urteil vom 20. Januar 2022 (Az.: 3 U 66/21). In einem Rechtsstreit zwischen einem Apotheker und einem Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln für Kraftsportler war ein Unterlassungsanspruch wegen fehlender Grundpreisangaben bei der Bewerbung von Aminosäureprodukten in Kapselform geltend gemacht worden sowie ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für ein Abschlussschreiben. Kostenersatz für Abschlussschreiben – Gericht bejaht Anspruch Die Richter des OLG bejahten den geltend gemachten…