Mehr über den Artikel erfahren ArbG Bonn: kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO gegen Betriebsratsmitglied,wenn dieses personenbezogenen Daten im Rahmen einer individuellen Beschwerde an Personalabteilung weitergibt,da Arbeitgeber nach § 79a S.2 BetrVG der datenschutzrechtlich Verantwortliche ist
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ArbG Bonn: kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO gegen Betriebsratsmitglied,wenn dieses personenbezogenen Daten im Rahmen einer individuellen Beschwerde an Personalabteilung weitergibt,da Arbeitgeber nach § 79a S.2 BetrVG der datenschutzrechtlich Verantwortliche ist

So das Gericht unter anderem in seinem Urteil vom 20.November 2024 (Az.: 5 Ca 663/24) in einem Rechtsstreit, in dem Ansprüche aufgrund eines vorgetragenen Datenschutzverstoßes und wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen streitig sind.…

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