ArbG Heilbronn: keine fristlose Kündigung eines Arbeitsnehmers bei Amtspflichtverletzung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter
keine fristlose Kündigung eines Arbeitsnehmers bei Amtspflichtverletzung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter – So das ArbG Heilbronn im Rahmen eines Kündigungsschutzklageverfahren durch Urteil vom 29. September 2022 (Az.: 8 Ca 135/22). Das Gericht sah neben den nicht belegten Kündigungsgründen im Streitfall auch keine Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses des betrieblichen Datenschutzbeauftragten als Arbeitnehmern, wenn dieser eine Amtspflicht aus der Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter verletzt haben sollte. keine fristlose Kündigung eines Arbeitsnehmers bei Amtspflichtverletzung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter – Ansicht des Gerichts Das Gericht begründet seine Ansicht in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt: „…Die normative Ausgestaltung des Schutzes des Datenschutzbeauftragten legt nach Auffassung der Kammer nahe, dass – ebenso wie bei anderen…
BAG: Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten durch § 38 I 1 und II BDSG iVm. § 6 IV 2 BDSG hat Bestand
Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten durch § 38 I 1 und II BDSG iVm. § 6 IV 2 BDSG hat Bestand – Damit setzt das BAG in seinem Urteil vom 25. August 2022 (Az.: 2 AZR 225/20) die Kriterien um, die der EuGH aufgrund des Vorlagebeschlusses ergangenen Entscheidung vom 22. Juni 2022 (Az.: C-534/20) aufgestellt wurden. In dem Urteil setzt sich das BAG umfassend mit den rechtlichen Voraussetzungen der beiden genannten Vorschriften auseinander. Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten durch § 38 I 1 und II BDSG iVm. § 6 IV 2 BDSG hat Bestand – Ansicht des Gerichts Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem zu aus, dass die…
LAG M.-V.: Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten & Verwirkung der Geltendmachung der Rechte
Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten & Verwirkung der Geltendmachung der Rechte Das Recht, sich auf unwirksamen Widerruf der Bestellung nach § 38 BDSG zu berufen, kann verwirken. So das LAG Mecklenburg-Vorpommern in einem Urteil vom 7. Dezember 2021 (Az.: 5 Sa 113/21). Das Gericht hatte im Berufungsverfahren im Rahmen eines Kündigungsschutzklageverfahrens zu einer Kündigung aus dem Jahre 2020 zu bewerten, ob ein Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten, erfolgt im Jahre 2018 und zuvor zwischen den Parteien hinsichtlich der Wirksamkeit streitig gewesen, der Kündigung im Jahre 2020 „im Wege stehen kann“ oder ob hier ggf. wegen des Zeitraumes bis zur streitigen Kündigung der Kläger sich auf den streitig Widerruf der Bestellung…