AG Köln: analoge Anwendung von § 312j III BGB auf Auswahl-Button in standardisierter E-Mail-Kommunikation mit Verbrauchern
So das Gericht in seinem Urteil vom 13. Februar 2023 (Az.: 133 C 189/22) in einem Streitfall rund um Ansprüche aus Luftbeförderungsvertrag. Der Button in der E-Mail-Kommunikation muss auch entsprechend der Vorgaben des Gesetzes bezeichnet sein. Das Gericht sieht eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 312j III BGB (Ausführliche Darstellungen dazu im Urteil unter dem Az. verfügbar) Das Gericht führt zur Bezeichnung des Buttons in den Entscheidungsgründen unter anderem aus: „…Die in der E-Mail enthaltene Schaltfläche, die der Kläger ausgewählt hat, entsprach nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB. § 312j Abs. 3 S. 2 BGB verlangt für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses, dass der Unternehmer die Schaltfläche,…
AG Düsseldorf: Schaltfläche mit Bezeichnung „Bußgeld jetzt abwehren!“ erfüllt nicht Voraussetzung des § 312 j IV BGB
Damit ist dann auch kein wirksamer Vertrag geschlossen, sofern nicht noch die Ausschlussregelung des § 312j V BGB im Rahmen einer individuellen Kommunikation eingreift. So entschieden durch das AG Düsseldorf mit Urteil vom 10. Januar 2023 (Az.: 37 C 124/22) im Rahmen eines Rechtsstreits um eine ausstehende Selbstbeteiligung eines Mandanten, der den klagenden Rechtsanwalt im Rahmen einer E-Mail-Kommunikation durch den Klick auf einen Button mit der genannten Bezeichnung beauftragt hatte. Das Gericht sah unter anderem die Voraussetzung des § 312j IV BGB nicht als erfüllt an und führt dazu in den Entscheidungsgründen aus: „…Der Kläger hat die Schaltfläche „Bußgeld jetzt abwehren!“ in seiner E-Mail vom 10.08.2019 um 12:51 Uhr nicht…
LG Berlin:Vorlage an EuGH zum Umfang der Anwendung des § 312j III BGB
Vorlage an EuGH zum Umfang der Anwendung des § 312j III BGB – Dazu hat das LG Berlin dem EuGH per Beschluss vom 2. Juni 2022 (Az.: 67 S 259/21) zur sog. Button-Lösung des § 312j III BGB folgende Vorlagefrage gestellt (Tenor des Beschlusses): Steht es mit Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2011/83/EU in Einklang, wenn eine nationale Vorschrift (hier: § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB in seiner vom 13. Juni 2014 bis 27. Mai 2022 geltenden Fassung) dahin ausgelegt wird, dass deren Anwendungsbereich ebenso wie der des Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2011/83/EU auch dann eröffnet ist, wenn der Verbraucher dem Unternehmer zum Zeitpunkt des auf elektronischem Wege herbeigeführten Vertragsschlusses nicht unbedingt,…