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LAG Hessen: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gegen ehemaligen Arbeitgeber wegen Datenverlust nach Hackerangriff, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Schaden neben dem Kontrollverlust vorgebracht werden und Arbeitsverhältnis länger zurückliegt

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 10. Februar 2026 (Az.: 12 SLa 709/25) in einem Rechtsstreit zwischen einem ehemaligen Arbeitnehmer und einem Unternehmen, dass durch Verschmelzung auch Rechtsnachfolger des vormaligen Arbeitgebers geworden war. Dieses Unternehmen war Opfer eines Hackerangriffs und eines damit verbundenen Verlustes von personenbezogenen Daten. Einen Schadensersatzanspruch sprach das Gericht dennoch nicht zu, da kein konkreter Schaden dargelegt und bewiesen werden konnte. Es führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Zwar wird mit dem Kläger davon auszugehen sein, dass er wegen des widerrechtlichen Kopierens seiner nicht näher bezeichneten personenbezogenen Daten einen Kontrollverlust bezüglich ihrer erlitten hat, eine begründete Sorge bezüglich des Eintritts eines weitergehenden Schadens ist jedoch nicht erkennbar.

Zunächst ist festzuhalten, dass die personenbezogenen Daten des Klägers im Internet oder im Darknet nicht eingestellt sind und auch zu keinem Zeitpunkt für einen Abruf dort zur Verfügung standen. Alleine ist im Darknet eine Liste mit Dateinamen eingestellt worden. Die einzelnen mit dem Dateinamen bezeichneten Dateien sind nicht einzusehen. Der Inhalt der Dateien ist, mit Ausnahme der Hackerorganisation selbst, Dritten nicht zugänglich. Hinzu kommt, dass die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, dass es sich bei den kopierten Daten um eine riesige Menge nicht nur personenbezogener Daten handele, die unstrukturiert für unbefugte Dritte nicht nutzbar seien und von unbefugten Dritten auch nicht ohne massiven finanziellen Aufwand strukturiert werden könnten. Auch das Hochladen der Daten insgesamt dürfte für die Hackerorganisation aufgrund der Datenmenge einen ganz erheblichen Kostenfaktor darstellen. Bereits vor dem Hintergrund dieser Kosten und des erheblichen Aufwands, die Daten des Klägers strukturiert zusammenzufassen und darzustellen, erscheint es der Kammer ausgeschlossen, dass personenbezogene Daten des Klägers öffentlich gemacht werden.

Aber selbst, wenn die Kammer davon ausgehen wollte, dass die personenbezogenen Daten des Klägers zukünftig noch eingestellt werden könnten, wären begründete Befürchtungen eines Datenmissbrauchs nicht anzuerkennen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Daten veraltet sind und ihr Wert für Dritte, die die Daten in schädigender Weise nutzen wollten, gegen Null tendiert. Zunächst ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Daten nicht dem Stand des Zeitpunkts des Kopierens entsprechen, sondern allenfalls dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der A am 30. November 2020. Anhaltspunkte dafür, dass die vormalige Arbeitgeberin nach dem Ausscheiden des Klägers seine Daten noch gepflegt hat, sind nicht gegeben. Hinzu kommt, dass auch im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis seine Daten, die knapp zwei Jahre später kopiert worden sind, nicht vollständig aktuell waren. Im Rahmen der Erörterungen im Verhandlungstermin vor der Kammer hat sich beispielsweise herausgestellt, dass die Festnetznummer des Klägers, die kopiert worden ist, nicht der im Jahr 2020 verwendeten Festnetznummer des Klägers entsprach. Die kopierte Nummer entstammte vielmehr der Zeit der Begründung des Arbeitsverhältnisses. Sie war also im Jahr 2006 aktuell gewesen, nicht mehr jedoch in den Jahren 2020 oder 2022. Gleiches gilt bzgl. des kopierten Wohnorts des Klägers. Auch hier wurde eine Wohnortangabe kopiert, die im Kalenderjahr 2020 nicht mehr aktuell war.

Begründete Befürchtungen eines Missbrauchs der personenbezogenen Daten des Klägers bezüglich seiner Bank-, Steuer-, Renten- und Sozialversicherungsdaten sowie seiner privaten Zugangsdaten und seiner Mobiltelefonnummer scheiden schon deshalb aus, weil die Beklagte diesbezüglich im Ergebnis unbestritten angegeben hat, diese Daten seien nicht kopiert worden…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West