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OLG Stuttgart: Forderungen von Vertragstrafen aus Unterlassungserklärungen im Urheberrecht zur Verwendung von Kartenausschnitten rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB

So das Gericht in seinem Urteil vom 11. Juni 2025 (Az.: 4 U 187/24) in einem Rechtsstreit zu geltend gemachten Ansprüchen auf Vertragsstrafe aus einer zuvor abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Das Gericht sieht eine Anwendung des § 242 BGB unter Berücksichtigung der Leitlinien der Rechtsprechung zum Thema Rechtsmissbrauch im UWG. Dabei führt das Gericht unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Angesichts des konkreten Vortrags der Beklagten hinsichtlich des Missverhältnisses zwischen der Abmahntätigkeit der Klägerin im Verhältnis zu ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Erlösen aus (freiwilligen) Lizenzverträgen über Karten auf www.sxxx.de war es an der Klagepartei, hierzu konkret vorzutragen – zumal es sich dabei um Erkenntnisse handelt, die in ihrem Einflussbereich bekannt sind.

Daran fehlt es. Dem konkret gehaltenen Beklagtenvortrag zum Lizenz- und Abmahngeschäft hat die Klägerin keinen substantiierten Vortrag entgegengesetzt. Dies ist auch nicht im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.05.2025 geschehen; dort hat sich die Klägerin lediglich auf den Standpunkt gestellt, der Vortrag der Beklagten sei ins Blaue hinein gehalten und es sei gegebenenfalls ein Hinweis des Senats erforderlich gewesen. Dies verkennt jedoch, dass zum einen der Beklagtenvertreter mehrfach ausgeführt hat (vgl. etwa Bl. 76, 110 f.), dass viel von ihm Vorgetragenes letztlich unstreitig sei. Dem setzte die Klägerin nur ihren knapp gehaltenen Vortrag entgegen und verhält sich nicht zu Details, die die Beklagte vorträgt. Zum anderen war dieser Gesichtspunkt ausdrücklich Gegenstand der mündlichen Verhandlung, in der der Klägervertreter über die Erklärung hinaus, es treffe zu, dass die Lizenzeinnahmen sinken würden und es gebe noch immer Einzelverträge, keine substantiierten Angaben gemacht hat.

Hinzu kommt vorliegend, dass die Prozessführung gegenüber der hiesigen Beklagten durch die Klägerin und ihren Klägervertreter so angelegt war, dass damit höhere Kosten in Form von Anwaltshonoraren entstehen, weil Ansprüche nicht in einem einzelnen Gerichtsverfahren anhängig gemacht, sondern mehrere Klagen angestrengt wurden.

Im vorliegenden Fall wurde zunächst ein- und denselben Sachverhalt künstlich in zwei Klagen aufgespalten; eine übermäßige Gebührenerhöhung wurde durch das Landgericht durch Verbindung des Verfahrens 17 O 92/23 mit dem Verfahren 17 O 22/23 zwar verhindert. Das Vorgehen der Klägerin hätte aber, wenn es dabei sein Bewenden gehabt hätte, zu höheren Anwaltshonoraren geführt. Warum der Zahlungsanspruch (Klage vom 12.01.2023, 17 O 22/23) und der Unterlassungsanspruch (Klage vom 27.04.2023, 17 O 92/23) in getrennten Klagen verfolgt wurden und nicht einfach die ursprüngliche Klage erweitert wurde – wie dies ja im Verfahren 17 O 22/23 hinsichtlich eines weiteren Zahlungsanspruches mit der Klageerweiterung vom 16.04.2023 tatsächlich der Fall war – erschließt sich nicht…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West