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OLG Schleswig: Hinweis auf „Kündigungswunsch“ bei elektronischer Kündigungsmöglichkeit vor Abgabe der Kündigungserklärung durch Betätigung des entsprechenden Buttons auf Internetseite ist irreführend nach § 5 UWG

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 4. März 2026 (Az.: 6 U 42/25), in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Verbraucherverbandes mit einem Unternehmen, das Mobilfunkdienstleistungen anbietet und dazu eine Internetseite nutzt. Das Gericht bejahte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bezogen auf diesen einen Teil des Sachverhaltes, der zu entscheiden war. Das beklagte Unternehmen hatte auf der Internetseite die Möglichkeit bereitgehalten, durch Anklicken des Buttons „Jetzt kündigen“ zu einer Unterseite der Internetseite zu gelangen, um dort die elektronische Kündigungserklärung abgeben zu können. Nach Eingabe der erforderlichen Daten und vor Betätigung des Buttons mit der Aufschrift „Jetzt kündigen“ erschien folgender Hinweistext:

„Nachdem Sie uns Ihren Kündigungswunsch übermittelt haben, bekommen Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Dabei handelt es sich noch nicht um die offizielle Kündigungsbestätigung. Diese bekommen Sie, sobald wir Ihren Auftrag geprüft haben.“

Das Gericht sah in dem Hinweis auf den vermeintlichen Kündigungswunsch eine Irreführung und führt dazu in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„..Im vorliegenden Fall kann im Ergebnis offen bleiben, ob der streitgegenständliche Hinweis gegen die Vorgaben des § 312k Abs. 2 BGB verstößt und damit ein Verstoß im Sinne des § 3a UWG zu bejahen ist. Denn in dem gesetzlich nicht vorgeschriebenen, vom Kläger kritisierten Hinweistext liegt jedenfalls eine Irreführung des Kunden im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG. Eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG kann auch in einer Täuschung über die Rechte des Verbrauchers liegen (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 5 Rn. 3.188). Das ist hier der Fall: Durch den Hinweis wird dem kündigungswilligen Kunden suggeriert, dass er über den Button „Jetzt kündigen“ lediglich einen Kündigungswunsch abgeben könne, dessen Wirksamkeit von einer Prüfung des „Kündigungsauftrags“ durch die Beklagte abhängig sei. Der Begriff „Kündigungswunsch“ ist geeignet, den Verbraucher über die Rechtsnatur der von ihm beabsichtigten Kündigungserklärung zu täuschen und ihn zweifeln zu lassen, ob mit Betätigung der Kündigungsschaltfläche unmittelbar die Kündigung eingeleitet würde. Der Hinweis kann daher den Kunden dazu verleiten, vermeintlich „auf Nummer sicher zu gehen“ und anstelle der einfachen elektronischen Kündigungsform die telefonische Kündigung zu wählen. Diese Irreführung wird bestärkt durch den Aufbau der Webseite, wie aus Anlage K2 ersichtlich: direkt im Anschluss an den Text zu der „Bestätigung des Kündigungswunsches per E-Mail“ folgt nicht etwa die Schaltfläche „Jetzt kündigen“, sondern vielmehr ein Hinweis darauf, dass eine telefonische Kündigung auch die Mitnahme der Handynummer ermögliche und also mit einer telefonischen Kündigung gleich „zwei Fliegen mit einer Klappe“ geschlagen werden könnten. Damit wird der Verbraucher darin bestärkt, die telefonische Kündigung der elektronischen vorzuziehen. Die dargestellte Platzierung des Hinweises und die Verwendung der Begriffe „Kündigungswunsch“ und (Kündigungs-)„Auftrag“ sind geeignet, den Kunden noch nach Eingabe der notwendigen Daten zum Zögern zu bringen und darum anstelle der Betätigung der weiter unten befindlichen Kündigungsschaltfläche die direkt hinter dem Hinweis in fetter, grüner Schrift aufgeführte Telefonnummer zu wählen.

Diese Irreführung wird auch nicht dadurch unterbunden, dass auf der Webseite insgesamt vier Mal die Begriffe „Jetzt kündigen“ und „Kündigung“ genannt werden. Denn auch wenn am Anfang der Seite angegeben wird, der Kunde sei „hier genau richtig“, wenn er seinen Vertrag kündigen wolle, wird bereits hier unter Angabe der entsprechenden Telefonnummer – wenn auch nur für den Fall der Kündigung eines Prepaid-Vertrages – auf die „ganz einfach(e)“ telefonische Kündigungsmöglichkeit hingewiesen. Der streitgegenständliche Hinweis, der Eingang des Kündigungswunsches werde bestätigt und der Auftrag „geprüft“ werden, findet sich sodann deutlich weiter unten auf der Seite und wird damit vom Kündigungswilligen gesondert und erst nach einer durch die notwendige Eingabe persönlicher Daten bedingten zeitlichen Zäsur wahrgenommen. Die Schaltfläche „Jetzt kündigen“ ist nicht unmittelbar nach dem Hinweis, sondern erst nach einem erneuten Hinweis auf die telefonische Kündigungsmöglichkeit platziert. Der Hinweis auf die „Prüfung“ des „Kündigungswunsch(es)“ ist damit geeignet, beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, die am Anfang der Seite mit „hier [sind Sie] genau richtig“ bezeichnete Kündigungsmöglichkeit sei eben doch die telefonische. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass es am Anfang der Seite heißt, die folgenden Felder müssten ausgefüllt werden, „damit wir Ihr Anliegen bearbeiten können“, was bereits den Eindruck erweckt, die Kündigung sei nicht eine einfache, einseitige Willenserklärung, sondern ein vor Wirksamkeit erst von der Beklagten zu bearbeitendes „Anliegen“…“

Hinweis:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung ggf. die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt worden ist.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West