Damit liegt in der fehlenden Grundpreisangabe für die im Streitfall durch das Gericht zu bewertenden Waren auch kein Verstoß gegen das UWG vor. So entschieden durch das Gericht in seinem Urteil vom 4. März 2026 (Az.: 6 U 33/25) in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung zu entsprechenden Onlineangeboten von Poolabdeckplanen. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen der Klägerin mangels Verstoßes des streitgegenständlichen Angebots der Beklagten gegen § 4 Abs. 1 PAngV keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht, sowie hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4, 9 Abs. 1 UWG i.V.m. § 4 Abs. 1 PAngV zu.
Der Senat hält an seiner im oben genannten Hinweis geäußerten Auffassung fest. Die Beklagte hat zur Überzeugung des Senats nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Poolabdeckplanen um Stückware und nicht um Waren handelt, die nach Fläche im Sinne von § 4 Abs. 1 PAngV angeboten werden. Schon das streitgegenständliche Angebot enthält überhaupt keine Angabe einer Fläche im Sinne einer Quadratmeterangabe im engeren Sinne. Vielmehr sind die Kantenlängen der Poolabdeckplane angegeben, nämlich „3,5 m x 6,5 m“. Es ist nicht überzeugend, dass das Landgericht dennoch von einem Angebot nach Fläche ausgeht, mit der Begründung, die Poolabdeckplane der Beklagten würde in 27 verschiedenen Größen angeboten. Schließlich verpflichtet nach dem Gesetz die Tatsache, dass eine Ware in verschiedenen Größen angeboten wird, nicht zur Angabe eines Grundpreises. Ebenso verhält es sich, worauf der Senat die Parteien hingewiesen hatte, bei Bettwäsche und Handtüchern.
Es überzeugt auch nicht, dass das Landgericht angenommen hat, die Fläche der Poolplane sei die „primäre Bezugsgröße“ und damit offenbar das entscheidende Kaufkriterium für Poolbesitzer. Schließlich kommt es einem Poolbesitzer gar nicht auf ein bestimmtes Flächenmaß einer Abdeckplane an. Einem Poolbesitzer mit einem 4,5 m x 4,5 m großen Pool ist es nicht geholfen, wenn er eine 20,25 m² große Poolabdeckplane erwirbt, die aber die Kantenlängen 3,24 m x 6,5 m aufweist. Die reine Flächenangabe ist daher kein Kaufkriterium bei Poolplanen. Dies zeigt auch die Betrachtung von Abdeckplanen für runde Pools (vgl. Anlage LHR8, Bl. 38f. LGA Anlagenband Klägerin). Diese werden ebenfalls nicht nach Fläche angeboten, sondern nach Durchmesser, da dies das entscheidende Kriterium dafür ist, ob eine Poolabdeckplane auf den runden Pool passen wird. Eine Grundpreisangabe bei runden Planen orientiert am Durchmesser scheidet schon aus praktischen Gründen aus, da die Fläche exponentiell zum Radius steigt. Ebenso scheidet eine Grundpreisangabe bei Poolabdeckplanen orientiert an den Kantenlängen aus, welche aber das entscheidende Kaufkriterium bei einer rechteckigen Poolabdeckplane wie der streitgegenständlichen sind. Rechteckige Poolabdeckplanen werden schließlich im Grunde genommen „nach Außenkantenmaßen“ und nicht „nach Fläche“ angeboten. Eine Grundpreisangabe je Einheit an Außenkantenlänge scheidet jedoch sinnhaft aus, da – sofern die Planenfläche maßgeblich die Preisgestaltung beeinflusst und nicht die Besonderheiten der Anfertigung – der Preis wirtschaftlich sinnvoll in einem Verhältnis zu einem Anstieg in Breite und Länge steigen müsste. Diese Tatsache zeigt umso mehr, dass es den angesprochenen Verkehrskreisen eben nicht um den Erwerb einer bestimmten Fläche an Poolabdeckplane geht, sondern um ein passendes Einzelstück…
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des vom Landgericht zitierten Urteils des OLG Hamm vom 30.08.2018 (I-4 U 6/18, GRUR-RS 2018, 49603 Rn. 23, beck-online). Das OLG Hamm vertrat die Auffassung bezüglich einer Luftpolsterfolie mit der Größe 0,5 m x 5,0 m, dass die Angabe eines Grundpreises zumindest dann erforderlich sei, wenn sich innerhalb des Angebotes an besonders herausgehobener Stelle eine Flächenangabe befinde und es sich bei der Fläche nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise um das maßgebliche Bewertungskriterium für das Angebot handele. Zwar hielt es das OLG Hamm für ausreichend, dass die Fläche mit einer einfachen mathematischen Formel angegeben war, da es den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt sei, dass es sich bei der Fläche mathematisch um das Produkt aus Länge und Breite handele. Allerdings ist die Frage, ob es sich bei der Fläche um das maßgebliche Bewertungskriterium handelt, zur Überzeugung des Senats bei einer Luftpolsterfolienrolle anders zu beurteilen, als bei einer Poolabdeckplane. Schließlich wird eine Luftpolsterfolie nicht in der passenden Größe für die Verpackung eines bestimmten Gegenstands erworben, sondern quasi auf Vorrat. Dem angesprochenen Erwerberkreis kommt es daher auf die konkreten Kantenlängen der Gesamtfolie nicht an, anders als bei Poolabdeckplanen. Demnach ist zu differenzieren, ob der Verbraucher eine bestimmte Menge eines Produkts erwerben will oder ob es ihm auf eine bestimmte Größe der Ware ankommt.
Einem Poolbesitzer kommt es nicht auf eine bestimmte Menge an Poolabdeckplane, die er zu einem möglichst günstigen Preis erwerben will, sondern auf eine konkrete Passform der Plane an. Das ist für ihn – neben den weiteren Kriterien wie Material, Farbe, Beständigkeit, Abdeckungsfestigkeit und Befestigungsmöglichkeiten – eines der Kriterien für eine Kaufentscheidung. Im Übrigen ist bei rechteckigen Pools auch die konkrete Ausgestaltung der Poolplane kaufentscheidend, da der Poolbesitzer unter sehr unterschiedlichen Modellen, z.B. mit aufgeschweißten Laschen für Rohre, aufblasbar oder mit Netzabdeckung (vgl. Anlage LHR8, Bl. 38, 40 bzw. 44 LGA Anlagenband Klägerin), auswählen kann…“
Hinweis:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
