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ArbG Koblenz: Aus Sicht eines Arbeitnehmers nicht vollständig erfüllter Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist nicht automatisch mit einem Kontrollverlust über personenbezogene Daten verbunden & löst daher nicht Schadensersatzanspruch nach Art 82 DSGVO aus

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 20. November 2025 (Az.: 6 Ca 2023/25) in einem Rechtsstreit rund um eine Probezeitkündigung, in dem auch ein Anspruch nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht worden war. Dieser war damit begründet worden, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht erfüllt sei. Das Gericht sah darin keine Grundlage, den geltend gemachten Anspruch zuzusprechen. Es führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Der Klägerin steht bereits der zur Begründung des Schadensersatzanspruchs herangezogene materiell-rechtliche Auskunftsanspruch nicht zu. Sie begehrt – nach den ihr von der Beklagten erteilten und auf Datenträger zur Verfügung gestellten Auskünften – weiterhin u. a. Auskunft über und vollständige Herausgabe von Teams-Chatverläufen, EDV-Tickets, Vermerken etc., die nicht von ihr oder an sie versandt worden seien, eine Aufschlüsselung der gespeicherten personenbezogenen Daten nach Verarbeitungskontexten, einen vollständigen Überblick, welche personenbezogenen Daten in welchen Systemen, Datenbanken und Dokumenten verarbeitet worden seien, die konkrete Benennung der tatsächlichen Empfänger, an die ihre personenbezogenen Daten weitergegeben worden seien, Angaben zu Löschkonzepten und Speicherorten sowie eine Differenzierung nach Datenarten und konkrete Benennung der jeweiligen Quellen und Speicherfristen. Die Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Daten sie aus welchem konkreten Grunde zurückgehalten habe, warum eine Herausgabe mit Schwärzung oder Anonymisierung nicht möglich sein solle, welche Interessen sie im jeweiligen Einzelfall abgewogen habe, warum Rechte Dritter einer ggf. geschwärzten Herausgabe entgegenstehen sollten oder ob etwaige Auswertungen, Scorings oder interne Bewertungen erfolgt seien, die unter den Begriff des Profilings fallen könnten. Auch habe ihr die Beklagte das Widerspruchsrecht nicht umfassend erläutert und ihr keine Hinweise zu dessen Folgen und konkreter Ausübung gegeben, ebenso wenig die Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde oder Hinweise zum Ablauf und zu ihren Rechten im Beschwerdeverfahren. Der ihr hierdurch entstandene immaterielle Schaden liege in einem fortdauernden Kontrollverlust über ihre personenbezogenen Daten und berechtigten Befürchtungen eines missbräuchlichen Umgangs. Zudem habe sie infolge der Vorenthaltung der Daten nicht auf alle Vorwürfe der Beklagten angemessen recherchieren, erwidern und Beweisangebote liefern können.

Ein solcher Anspruch auf allumfassende Auskunft (und Kopie bzw. Zurverfügung-stellung der entsprechenden Dokumente) bzgl. sämtlicher vorhandener Daten über den Arbeitnehmer ist mit Sinn und Zweck des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nicht mehr vereinbar (LG Stuttgart 04.11.2020 – 18 O 333/19 – Rn. 58, Juris). Die Klägerin kann von der Beklagten nicht verlangen, sämtliche internen – auch persönlichen – Notizen, Vermerke, Mails, Chat-Verläufe u. ä. aller Arbeitnehmer zu durchforsten und vorzulegen, die in irgendeiner Weise die Klägerin betreffen oder – ohne diese zu nennen – Rückschlüsse auf ihre Person, ihr Verhalten, ihre Leistung oder ihre Kommunikation zulassen könnten, bzw. ihre Mitarbeiter zur Abgabe dahingehender Auskünfte aufzufordern. Ein derart ausuferndes Begehren gewissermaßen auf Kontrolle sämtlicher Notizen und Vermerke im Betrieb hat ersichtlich nichts mehr mit dem gesetzlich intendierten Schutz zu tun, der sich auf die personenbezogenen Daten bezieht, die Gegenstand der Verarbeitung durch den Arbeitgeber sind. Zudem bezieht sich ein solcher Anspruch nicht primär auf Herausgabe oder Übermittlung von Dokumenten, sondern lediglich auf die in diesen über den Arbeitnehmer enthaltenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (EuGH 26.10.2023 – C-307/22 – Rn. 72; LAG München 12.06.2025 – 2 SLa 70/25 – Rn. 72; BFH 12.03.2024 – IX R 35/21 – Rn. 27, Juris), jedenfalls solange eine entsprechend umfangreiche Kontextualisierung nicht zur Verständlichkeit der verarbeiteten Daten unerlässlich ist (EuGH 04.05.2023 – C-487/21 – Rn. 41, 45; 26.10.2023 – C-307/22 – Rn. 74; LAG München 12.06.2025 – 2 SLa 70/25 – Rn. 73 f.; BFH 12.03.2024 – IX R 35/21 – Rn. 28, Juris). Dafür, dass letzteres hier der Fall wäre, sind Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vorgetragen. Eine generelle Vermutung besteht insoweit nicht, vielmehr obliegt es der betroffenen Person darzulegen, dass die Kopie der personenbezogenen Daten sowie die Mitteilung der erhaltenen Informationen für die Wahrnehmung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte nicht genügt. Einer solchen Vermutung bedarf es auch nicht, um einen effektiven Datenschutz zu gewährleisten. Regelmäßig genügt es für die Wahrnehmung der durch die DSGVO verliehenen Rechte, wenn die betroffene Person von den über sie verarbeiteten personenbezogenen Daten Kenntnis erlangt und ihr die Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a) – h) DSGVO mitgeteilt werden. Insbesondere durch die Mitteilung, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden und zu welchem Zweck diese Verarbeitung erfolgt, ist die Person bereits regelmäßig in der Lage, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten und die Rechtmäßigkeit von deren Verarbeitung zu überprüfen (LAG München 12.06.2025 – 2 SLa 70/25 – Rn. 73 f.; BFH 12.03.2024 – IX R 35/21 – Rn. 28, Juris)…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung die zugelassene Berufung eingelegt wurde.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West