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OLG Bamberg: Werbende Aussagen für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter, die keine sachliche Angabe zur Abwicklung eines Angebotes sind, verstoßen gegen § 19 II 1 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)

So das Gericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Endurteil vom 21. Januar 2026 (Az.: 3 UKl 30/25 e) und sprach dem klagenden Verbraucherschutzverband den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 2 UKlaG zu. Das werbende Unternehmen hatte folgende Angaben verwendet:

  • „Sie ist für alle Zielgruppen geeignet, von Dampfeinsteigern bis zu erfahrenen Dampfern“
  • „Entdecke mit X. eine neue Welt mit köstlichen und unglaublichen Geschmacksrichtungen“
  • „eine vielfältige Auswahl an Aromen“
  • „eine beeindruckende Geschmackswiedergabe und ein konstantes Dampferlebnis für nachhaltigen Genuss“
  • „hochwertige Produkte im Bereich E-Zigaretten und E-Liquids“
  • „Die einzigartige A. Vape zeichnet sich besonders durch ihr stilvolles Aussehen [aus]“
  • „eine einfache Lösung für das Dampfen“
  • „Das Austauschen der Pods oder das Mitführen von zusätzlichen Pods oder auch wiederbefüllbare Pods ist super einfach“.

Darin sah das Gericht den Verstoß und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem zur Begründung aus:

„…Sämtliche Aussagen dienen dem Ziel bzw. haben die direkte oder indirekte Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern (Art. 2 lit. b RL 2003/33/EG -Tabakrichtlinie; § 2 Nr. 5 TabakerzG). Eine sachliche Angabe zur Abwicklung des Angebots ist hierin nicht enthalten, im Vordergrund steht allein die werbliche Anpreisung (s. hierzu OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2019 – 9 U 825/19). Dies betrifft insbesondere auch die Aussage, dass das dort beworbene Produkt A. Einweg E-Zigarette „für alle Zielgruppen geeignet, von Dampfeinsteigern bis zu erfahrenen Dampfern“ sei. Denn allein durch die Anpreisung durch das Wort „geeignet“ werden die auch bei diesem Produkt bestehenden Gefahren des Rauchens verharmlost…

§§ 19 Abs. 3, 2 Nr. 5 TabakerzG stellen verbraucherschützende Bestimmungen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG dar (BGH, Urteil vom 05.10.2017, Az. I ZR 117/16, Rn. 9 – Tabakwerbung im Internet), weshalb dem Verfügungskläger der für die Aussagen in Ziff. II des Antrags geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West