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LAG Rheinland-Pfalz: kein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot aus DSGVO für Verwertung von Screenshots aus offener Videoüberwachung im Arbeitsgerichtsprozess

So das Gericht in seinem Urteil vom 29. Oktober 2025 (Az.: 7 SLa 252/24) in einem Kündigungsschutzklageverfahren zu einer Kündigung eines Restaurantleiters wegen Unregelmäßigkeiten bei Abrechnungen und Eingaben in das im Restaurant genutzte Kamerasystem. Die Kasse wurde mit einer dem Kläger bekannten Videokamera überwacht und im Klageverfahren wurde Screenshots der Videoaufzeichnungen vorgelegt. Dies zu Recht, so dass Gericht, da kein Beweisverwertungsverbot besteht. Es führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot kommt – gerade auch im Geltungsbereich der DSGVO – nur in Betracht, wenn die Nichtberücksichtigung von Vorbringen oder eines Beweismittels wegen einer durch Unionsrecht oder Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition des Arbeitnehmers zwingend geboten ist. Dies ist bei einer von ihm vorsätzlich begangenen Pflichtverletzung, die von einer offenen Überwachungsmaßnahme erfasst wurde, regelmäßig nicht der Fall (BAG 29.06.2023 – 2 AZR 296/22 – Rn. 27).

Ein auf Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG gestütztes Verwertungsverbot scheidet – selbst unter Berücksichtigung der zugunsten des Arbeitnehmers unterstellten Vorgaben aus Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO – regelmäßig in Bezug auf solche Bildsequenzen aus einer offenen Videoüberwachung aus, die vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen zu Lasten des Arbeitgebers zeigen (sollen), ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der gesamten Überwachungsmaßnahme ankäme (BAG 29.06.2023 – 2 AZR 296/22 – Rn. 31). In diesem Fall wurde der Arbeitnehmer durch die vorangegangene Überwachung und Auszeichnung seines Verhaltens nicht daran gehindert, selbstbestimmt zu handeln. Er hat sich vielmehr – trotz seiner Kenntnis von der Überwachung – für die Begehung einer Vorsatztat zu Lasten des Arbeitgebers entschieden. Zwar wurde dieses Verhalten dokumentiert und damit eine Verbreitung ermöglicht. Doch muss der Arbeitnehmer diese – von ihm angesichts der Offenheit der Überwachung erkennbare – Folge hinnehmen, soweit die betreffende Bildsequenz dazu verwendet wird, den „Tatbeweis“ in einem Kündigungsschutzprozess zu führen, also lediglich der Durchsetzung rechtlich geschützter Belange des Arbeitnehmers dienen soll (BAG 29.06.2023 – 2 AZR 296/22 – Rn. 32 mwN.). Das grundgesetzlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann nicht zu dem alleinigen Zweck in Anspruch genommen werden, sich der Verantwortung für vorsätzlich rechtswidriges Handeln zu entziehen (BAG 29.06.2023 – 2 AZR 296/22 – Rn. 32 mwN.). Eine Beweiserhebung darf auch nicht auf die bloße Möglichkeit ihrer Grundrechtswidrigkeit hin – weil sie womöglich gar kein Verhalten des Arbeitnehmers zeigt, das eine vorsätzliche Verletzung der Rechtsgüter des Arbeitgebers darstellt oder doch auf eine solche hindeutet, unterbleiben, weil Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 47 Abs. 2 GRC grundsätzlich gebieten, einem erheblichen Beweisantritt nachzugehen (vgl. BAG 29.06.2023 – 2 AZR 296/22 – Rn. 34)…

Es handelte sich unstreitig um eine offene Videoüberwachung. Der Kläger wusste, dass eine Aufzeichnung und Speicherung seines Verhaltens im Thekenbereich mit Kasse erfolgt. Er wurde nicht heimlich „ausgespäht“, sondern hat sich einer Erfassung seiner möglichen vorsätzlichen Pflichtverletzung „sehenden Auges“ ausgesetzt.

Da nicht das gesamte Restaurant, sondern nur der Thekenbereich mit der Kasse überwacht wurde, ist das Vorliegen einer zu einem ständigen Anpassungs- und Leistungsdruck führenden Dauer- oder Totalüberwachung auszuschließen. Die Intim- oder Privatsphäre des Klägers wurde dabei nicht tangiert. Eine schwere Grundrechtsverletzung folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte möglicherweise mit der erstmaligen Sichtung des Bildmaterials zugewartet und es bis dahin vorgehalten hat (vgl. BAG 29.06.2023 – 2 AZR 296/22 – Rn. 37 f. mwN.). Der rechtmäßig gefilmte Vorsatztäter ist in Bezug auf die Aufdeckung und Verfolgung seiner materiell-rechtlich noch verfolgbaren Tat nicht schutzwürdig. Er wird dies auch nicht durch bloßen Zeitablauf. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann nicht zu dem alleinigen Zweck in Anspruch genommen werden, sich vor dem Eintritt von Verfall, Verjährung oder Verwirkung der Verantwortung für vorsätzlich rechtswidriges Handeln zu entziehen (BAG 23.08.2018 – 2 AZR 133/18 – Rn. 30 mwN.). Zugleich verliert das in Bezug auf vorsätzliche Schädigungshandlungen beträchtliche, durch Art. 12 und Art. 14 GG geschützte Verarbeitungs- und Nutzungsinteresse des Arbeitgebers nicht an Gewicht, solange die Rechtsverfolgung materiell-rechtlich nicht ausgeschlossen ist (BAG 23.08.2018 – 2 AZR 133/18 – Rn. 30). Überdies ist zu beachten, dass gedeihliche Arbeitsvertragsbeziehungen von beiderseitigem Vertrauen getragen sein müssen. Dem widerspräche es, wenn der Arbeitgeber gezwungen wäre, die Aufzeichnungen aus einer offenen, vorrangig zu präventiven (Verhinderung von Pflichtverletzungen) und nur bei Verfehlung dieses Primärziels zu repressiven Zwecken (Aufklärung und Verfolgung von Pflichtverletzungen) eingesetzten Videoüberwachung laufend vollumfänglich einzusehen, um relevante Sequenzen weiterverarbeiten zu dürfen. Das hielte ihn zu ständigem Misstrauen an. Zugleich würde durch einen faktischen Zwang zu zeitnaher Aufdeckung und „Sanktionierung“ von Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerschutz durch die Vorgaben des Datenschutzrechts in sein Gegenteil verkehrt. Die Speicherung – nach wie vor – erforderlicher Sequenzen kann deshalb nur unangemessen sein, wenn das Verhalten des Arbeitgebers objektiv den Schluss zulässt, er wolle diese Passagen nicht allein zur Rechtsverfolgung verwenden. Es muss die greifbare Gefahr eines Missbrauchs personenbezogener Daten bestehen BAG 23.08.2018 – 2 AZR 133/18 – Rn. 30 mwN.)…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West