So das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 11. September 2025 (Az.: 1 U 16/25), in dem das Gericht auf die wahrscheinliche Erfolglosigkeit des eingelegten Rechtsmittels der Berufung hinwies. In dem Rechtsstreit begehrte die Klägerin Auskünfte bezogen auf rechtsanwaltliche Schriftsätze und diesen zugrundeliegenden Informationen. Das Gericht sah hier einen Anwendungsfall des § 29 I 2 BDSG und führt zur Begründung unter anderem aus:
„…Wie das Landgericht zutreffend ausführt, kann sich die Beklagte vorliegend auf den Ausnahmetatbestand von § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG berufen, der auf der Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. i DSGVO beruht, wonach Informations- und Benachrichtigungspflichten des Verantwortlichen bzw. das Auskunftsrecht betroffener Personen zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen beschränkt werden können. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.
Dies ist vorliegend der Fall. Die begehrte Auskunft unterfällt dem Anwaltsgeheimnis, § 43a Abs. 2 BRAO. Nach § 43a Abs. 2 S. 1 BRAO ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist, gilt aber nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, § 43a Abs. 2 S. 2 und 3 BRAO. Anerkanntermaßen folgt aus der Verschwiegenheit nach § 43a Abs. 2 nicht nur die Verschwiegenheitspflicht, sondern auch ein Verschwiegenheitsrecht des Anwalts. Dadurch wird der anwaltliche Beruf an sich geschützt (Art. 12 Abs. 1 GG; BeckOK BRAO/Praß, 28. Ed. 1.8.2022, BRAO, § 43a Rn. 56). Dabei ist der Tatbestand des § 43a Abs. 2 BRAO weit gefasst („alles“) und bezieht sich auch auf Wissen, welches der Anwalt im Zusammenhang mit dem Mandat durch eigene Recherche erlangt hat (BeckOK BRAO/Praß, 28. Ed. 1.8.2022, BRAO, § 43a Rn. 62.1). Dass es sich bei der begehrten Auskunft um offenkundige Tatsachen handeln würde, ist nicht ersichtlich, besteht insofern doch zwischen den Parteien explizit Streit. Auch handelt es sich nicht um Bagatelltatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die „Befreiung von der Informationspflicht“ nicht uneingeschränkt besteht, sondern nur, „sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt“, besteht dieses Abwägungserfordernis nicht für den geltend gemachten Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, dessen Ausnahme in § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG geregelt ist, sondern nur für die (aktive) Pflicht des Mandanten zur Informationserteilung nach Art. 13 DSGVO, die vorliegend nicht streitgegenständlich ist, § 29 Abs. 2 BDSG. Soweit § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG auf überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten abstellt, sollen diese das Recht auf Auskunft – neben geltenden Rechtsvorschriften – gerade ausschließen; sie führen zur Geheimhaltung, nicht zur Auskunftserteilung. Die Regelung des § 29 Abs. 2 BDSG passt systematisch streng genommen bereits nicht in den Anwendungsbereich von § 29 BDSG, der nach der amtlichen Überschrift die Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse „im Fall von Geheimhaltungspflichten“ regelt. Denn in der Sache regelt § 29 Abs. 2 BDSG weniger den Umgang mit Informationen im Falle von Geheimhaltungspflichten, da es hier um die Informationspflichten des Mandanten geht (der keiner Geheimhaltungspflicht unterliegt) und nicht um die des Berufsgeheimnisträgers. Der umfassende Schutz des Mandatsverhältnisses ist aber eng mit den berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten verknüpft (BeckOK DatenschutzR/Uwer, 52. Ed. 1.2.2025, BDSG, § 29 Rn. 22). Im Rahmen von § 43a Abs. 2 BRAO gibt es zwar ebenfalls Überlegungen, dass ein Anwalt seine Verschwiegenheit brechen darf, wenn er nach einer umfassenden Interessenabwägung davon überzeugt ist, der Verschwiegenheitsbruch sei zum Schutz vorrangiger Interessen Dritter, insbesondere zum Schutz des Allgemeinwohls erforderlich (BeckOK BRAO/Praß, 28. Ed. 1.8.2022, BRAO, § 43a Rn. 106). Für diese – ohnehin äußerst restriktiv zu handhabende Fallgruppe – ist aber vorliegend kein Raum. Der Anwalt vertritt vorrangig die Interessen seines Mandanten. Andernfalls würden der Schutz des Mandatsverhältnisses ausgehöhlt und das Vertrauen der Bürger in das Mandatsverhältnis nachhaltig beschädigt (BeckOK DatenschutzR/Uwer, 52. Ed. 1.2.2025, BDSG, § 29 Rn. 27)…“
