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OLG Köln: Pflichthinweises nach § 4 III 1 HWG („Zu Risiken und Nebenwirkungen…“) ist nach § 4 V HWG auch in Instagram-Videobeitrag am Ende in Textform und Sprechform erforderlich

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 11. September 2025 (Az.: 6 U 118/24) in einem Verfahren nach dem UWG, in dem Unterlassungsansprüche durch einen qualifizierten Wirtschaftsverband gegen ein Unternehmen wegen der Werbung für ein Arzneimittel auf Instagram geltend gemacht wurde. Unter anderem bezog sich ein Unterlassungsanspruch auf § 4 V HWG, da nach Ansicht des Klägers diese Vorschrift nicht erfüllt war, da am Ende eines Videobeitrages der Hinweis weder in Textform noch in Sprechform vorhanden war, sondern nur über einen Hinweis am Ende eines zugehörigen Textbeitrages abrufbar war. Das Gericht sprach den Unterlassungsanspruch zu und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Entgegen der Auffassung der Berufung sprechen die Erwägungen, mit denen der BGH in der Entscheidung „Erinnerungswerbung im Internet“ (GRUR 2010, 749 Rn. 40) die Abgrenzung von den Printmedien gleichender Werbung im Internet einerseits und dem Fernsehen ähnelnder Werbung andererseits vorgenommen hat, nicht gegen, sondern für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 5 S. 1 HWG.

Zwar ist es richtig, dass der BGH in dieser Entscheidung davon gesprochen hat, dass die Anwendung von § 4 Abs. 5 HWG auf die dort zu beurteilende statische Internetwerbung (stehende Bilder und Texte) wegen der fehlenden zeitlichen und räumlichen Beschränkungen dieses Werbemediums in Bezug auf die Darstellung der Pflichtangaben nicht in Betracht komme. Er hat aber andererseits für die auch hier in Rede stehende Werbung „nach Art eines Videoclips in bewegten Bildern“ die Einschlägigkeit der Regelung angenommen. Insofern ließe sich zwar im Ansatz vertreten, dass bei einer Kombination von statischen Elementen und Videoclips eine Anwendung des § 4 Abs. 5 HWG nicht stets angenommen werden kann. Jedenfalls im Streitfall, der durch eine starke Dominanz des Bewegtbildes und eine nur teilweise Sichtbarkeit des Texts gekennzeichnet ist, was in der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt, ist diese Anwendbarkeit aber zu bejahen; denn auch ein Reel bietet – vergleichbar einer Fernsehwerbung – nur einen kurzen Zeitraum für die audiovisuelle Botschaft. Auf die rein theoretisch unbeschränkte Möglichkeit, erläuternde Angaben in dem Post zum Reel unterzubringen, kann es vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 4 Abs. 5 HWG nicht entscheidend ankommen. Entscheidend ist insofern nicht eine zergliedernde Betrachtung von Text und Bild; vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

Kennzeichnend für die Nutzung von Instagram ist, dass dem Nutzer als Startseite der App ein „Feed“ angezeigt wird, der durch Instagram bzw. den zugrundeliegenden Algorithmus personalisiert wird und Beiträge anzeigt, die dem Nutzer aus Sicht von Instagram gefallen könnten (vgl. den Vortrag auf S. 19 der Klageschrift, Bl. 20 LGA). Im Vordergrund stehen dabei neben Fotos auch Video-Inhalte wie das streitgegenständliche Reel. Die App ist mithin darauf angelegt, dass sich die Nutzer durch die Vielzahl von durch Kacheln mit Bildinhalten symbolisierten Beiträgen in ihrem Feed oder auf der Seite eines anderen Nutzers klicken bzw. hindurchscrollen können, um einerseits möglichst lange in der App zu verweilen; andererseits wird in dieser Verweilzeit erfahrungsgemäß (und auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, vgl. S. 8 f. der Klageerwiderung, Bl. 101 LGA) die Vielzahl von Beiträgen regelmäßig jeweils nicht in Gänze angeschaut, sondern bei Nichtgefallen schnell „weitergescrollt“. Hieran ändert es nichts, wenn die Beklagte einwendet, dass die Interaktionsmöglichkeiten bei einem Reel auf Instagram (Anhalten, erneut Abspielen etc., aber kein Zurück- oder Vorspulen, Bl. 23 LGA) größer sind als beim „klassischen“ linearen Fernsehen. Denn auch beim Fernsehen ist durch entsprechende Funktionalitäten der weit verbreiteten Smart-TVs eine entsprechende Möglichkeit zum Anhalten des laufenden Programms und sogar zum Zurückspulen gegeben, ohne dass der Gesetzgeber dies zum Anlass genommen hätte, das Fernsehen aus dem Anwendungsbereich der Norm herauszunehmen.

Dieser eher kurzen Aufmerksamkeitsspanne der angesprochenen Verkehrskreise bei Nutzung der App kommt das Format des Reels entgegen, das ausweislich der Selbstbeschreibung durch Instagram „eine neue Möglichkeit, kurze und unterhaltsame Videos auf Instagram zu erstellen“ darstellt (vgl. Anlage K9, Bl. 181 LGA). Insofern ist festzuhalten, dass das in Rede stehende Video mit 18 Sekunden Länge nach der unbestrittenen Darstellung des Klägers (S. 12 der Klageschrift, Bl. 13 LGA) einem durchschnittlichen TV-Werbespot mit 25 Sekunden Länge gleicht bzw. noch sieben Sekunden dahinter zurückbleibt.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht nur gerechtfertigt, sondern erscheint es vielmehr geboten, wie die Beklagte in anderem Zusammenhang (und mit anderer Zielsetzung) treffend formuliert, dass „kurz gezeigten Werbebotschaften mit einem über die beiden Sinneskanäle .Hören und Sehen‘ wahrnehmbaren Warnhinweis ein zuverlässig auffälliger Kontrapunkt entgegengesetzt wird.“ (S. 12 der Berufungsbegründung, Bl. 101 d.A.), wie ihn § 4 Abs. 5 S. 1 HWG vorsieht…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West