So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 21. November 2025 (Az.: 6 U 274/25) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren im Bereich des Angebotes einer Online-Apotheke. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Nach §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 S. 2 ZPO kann das Berufungsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Grundsätzlich darf den auf der mündlichen Verhandlung eines Eilverfahrens beruhenden Maßnahmen nicht durch eine noch summarischere Entscheidung – ohne mündliche Verhandlung – die Wirkung genommen werden (vgl. Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Auflage, Rn. 454). Dies rechtfertigt sich daraus, dass das Eilverfahren nur vorläufige Regelungen enthält und auf Grund einer kursorischen Prüfung abgeschlossen wird und der Charakter dieser vorläufigen Regelung unterlaufen würde, wenn die – noch vordergründigere – Prüfung im Verfahren auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei bloßen Zweifeln gegenüber dem erlassenen Verbot dazu führen könnte, eine einstweilige Regelung außer Kraft zu setzen. In derartigen Fallkonstellationen kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in den seltenen Ausnahmefällen in Betracht, in denen offensichtlich ist, dass das angefochtene Urteil keinen Bestand haben wird (vgl. Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Auflage 2018, Rn. 454 m.w.N.; OLG Düsseldorf GRUR 2024, 239)…“
