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BGH: Kinofilmfigur „Miss Moneypenny“ genießt für ihren Namen keinen Werktitelschutz nach § 5 MarkenG, da diese in den Filmen keine hinreichende Selbstständigkeit entwickelt hat

So das Gericht gemäß der vorliegenden Pressemitteilung mit seinem Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az.: I ZR 219/24). Damit verneinte das Gericht auch die wegen der Verwendung des Namens geltend gemachten Ansprüche. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils zu dem verneinten Anspruch aus den §§ 5 I,III MarkenG nach vorheriger ausführlicher Darstellung der in der juristischen Fachliteratur vertretenen Ansichten unter anderem aus:

„… Die Bezeichnungsfähigkeit einer fiktiven Figur erfordert eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit der Figur gegenüber dem Werk, in dem sie Verwendung findet (zum Werktitelschutz von Teilen einer Druckschrift nach § 16 Abs. 1 UWG aF vgl. BGH, GRUR 2012, 1265 [juris Rn. 14 f.] – Stimmt’s?, mwN; Deutsch/Ellerbrock aaO Rn. 21 f.). Erst diese Selbständigkeit führt aufgrund der damit einhergehenden Individualisierung der fiktiven Figur zu ihrer Verkehrsfähigkeit als Voraussetzung dafür, dass sie als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist. Anhaltspunkte für eine solche Selbständigkeit können die besondere optische Ausgestaltung oder besonders ausgeprägte, die Figur und ihre Persönlichkeit individualisierende Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typische Verhaltensweisen der Figur in dem Roman-, Bühnen- oder Filmwerk sein. So kann in (Film-)Serien zum Beispiel der regelmäßig wiederkehrende, charakteristische Auftritt der Figur ein Indiz für ihre Eigenständigkeit sein. Maßgeblich sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls, die vom Tatgericht zu würdigen sind (§ 286 Abs. 1 ZPO)….

Diesen Vortrag musste das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob der Bezeichnung „Moneypenny“ als Name der fiktiven Filmfigur Werktitelschutz zukommen kann, aus Rechtsgründen nicht berücksichtigen. Da Gegenstand des von der Klägerin beanspruchten Werktitelrechts die Bezeichnung einer Filmfigur ist, muss sich die für die Bezeichnungsfähigkeit dieses kennzeichenrechtlichen Werk(teil)s erforderliche Selbständigkeit aus ihrer Verwendung in dem Film als Grundwerk ergeben. Die Figur muss darin so individualisiert sein, dass sie vom Verkehr als selbständig und vom Grundwerk los- gelöst wahrgenommen wird. Die Verknüpfung mit dem Grundwerk verbietet es, Anhaltspunkte für die Selbständigkeit der Figur außerhalb davon zu suchen.

Es ist daher unerheblich, ob der Filmfigur in anderem Zusammenhang – zum Beispiel in einer Werbung für Luxusuhren oder in der Arbeitswelt, wie die Klägerin mit ihrem Vortrag zum Internetportal www.i .com geltend gemacht hat – weitere oder präzisere Charaktereigenschaften zugeschrieben werden, solange diese sich nicht oder nicht hinreichend aus dem Film ergeben. Maßgeblich sind allein die Selbständigkeit und Individualisierung der Figur „Moneypenny“ in den James-Bond-Filmen. Ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig ist eine geschäftliche Kommerzialisierung der Bezeichnung „Moneypenny“ außerhalb der Filme. Eine markenmäßige Benutzung – wie im Streitfall für Koffer  und Taschen – kann ebenso wenig wie eine Benutzung für ein anderes kennzeichenrechtliches Werk – hier „The Moneypenny Diaries“ – zu einer Selbständigkeit der fiktiven Figur im Sinn einer Loslösung vom Grundwerk führen…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West