Es liegt keine Willenserklärung vor, die auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtet ist in dem konkreten zu bewertenden Fall, sondern es soll Ware in der Filiale ausgesondert werden und damit dort ein Kaufvertrag abgeschlossen werden. So das Gericht mit Urteil vom 25. November 2025 (Az.: 6 UKl 1/25) in einem Verfahren gegen den Betreiber einer Drogeriemarktkette, der in seinem Onlineshop unter anderem in den AGB die Klausel „Für Lieferungen in der Filiale steht Ihnen kein gesetzliches Widerrufsrecht zu“ verwendet hatte. Bei der Lieferung in der Filiale im Wege des Modells des „Click & Collect“ wurde die Warenverfügbarkeit mittels des Buttons „Jetzt reservieren“ zur Abholung in der konkret ausgesuchten Filiale bereitgestellt und dort wurde der Kaufvertrag abgeschlossen. Das Gericht sieht keine Anwendung des Fernabsatzrechtes und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Ein Fernabsatzvertrag liegt aber nicht vor.
aa)
Das würde gemäß § 312c BGB voraussetzen, dass Unternehmer bzw. in dessen Namen oder dessen Auftrag handelnde Personen einerseits und Verbraucher andererseits für Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden würden.
bb)
Das ist nicht der Fall; vielmehr verwenden in der streitgegenständlichen Variante der Lieferung in die Filiale weder Unternehmer noch Verbraucher zum Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel.
Wie bereits oben 1. a) bb) (1) ausgeführt, gibt der Verbraucher durch Anklicken der Schaltfläche „JETZT RESERVIEREN“ keine auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung ab; andere Erklärungen gibt er per Fernkommunikationsmittel nicht ab.
Dasselbe gilt – erst recht – für die Beklagte; auch der Kläger legt nicht dar, inwiefern sich diese beim Vertragsschluss irgendwelcher Fernkommunikationsmittel bedienen sollte…“
