So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 15. September 2025 (Az.: 6 W 115/25, 6 U 60/18), in dem es um den Fortbestand einer Unterlassungsverpflichtung aus einem gerichtlichen Urteil bezogen auf eine Kennzeichenrechtsverletzung ging. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch wegen eines Wettbewerbsverstoßes, eines Verstoßes gegen § 1 UKlaG oder wegen der Verletzung eines gewerbliches Schutzrechts – wie hier der titulierte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Klagemarke – geht insoweit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer Verschmelzung des Schuldners auf ein anderes Unternehmen nicht (derivativ) auf den übernehmenden Rechtsträger über, sondern erlischt mit dem Schuldner (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 173/12, NJW 2013, 436 Rn. 14 ff. – Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung; Büscher in Festschrift Harte-Bavendamm, Praxis des geistigen Eigentums, 1. Aufl. 2020, 471, 473). Ersteres gilt auch bei einer Spaltung (vgl. z.B. Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 8 Rn. 153 mwN). Grund dafür ist entsprechend der angefochtenen Entscheidung, dass es sich bei der aufgrund des persönlichen Verhaltens begründete Wiederholungsgefahr um einen tatsächlichen Umstand handelt, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 26.04.2007 – I ZR 34/05, NJW 2008, 301 Rn. 11 f. – Schuldnachfolge; Urteil vom 18.03.2010 – I ZR 158/07, GRUR 2010 Rn. 40 – Modulgerüst; NJW 2013, 436 Rn. 15 – Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung; siehe auch bereits BGH; Urteil vom 16.03.2006 – I ZR 92/03, juris 17 – Flüssiggastank). Der gesetzliche Unterlassungsanspruch geht dabei auch dann nicht auf den Rechtsnachfolger über, wenn der Verstoß durch Organe des Rechtsvorgängers oder Mitarbeiter seines Unternehmens begangen worden ist, die gegebenenfalls auch für den übernehmenden Rechtsträger tätig sind (vgl. z.B. BGH, NJW 2008, 301 Rn. 11 f. – Schuldnachfolge; NJW 2013, 436 Rn. 15 – Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung; zur (fehlenden) Gefahr einer Wiederholung wettbewerbswidriger Handlungen eines Insolvenzschuldners durch einen den Betrieb als Partei kraft Amtes im eigenen Namen fortführenden Insolvenzverwalter, vgl. auch BGH, Urteil vom 18.03.2010 – I ZR 158/07, Rn. 39 f. – Modulgerüst, siehe dagegen noch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.0.2.2009 -14 W 16/09, juris).
Gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners kann daher (regelmäßig) allenfalls (originär) ein eigener Unterlassungsanspruch wegen einer durch ihn selbst begründeten Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr bestehen (zum vorbeugenden Unterlassungsanspruch, siehe z.B. BGH, NJW 2013, 436 Rn. 15 – Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung; Urteil vom 03.04.2008 – I ZR 49/05, juris Rn. 39 – Schuhpark; Köhler, WRP 2010, 475, 476 [b) aE]). Dafür genügt allerdings nicht die bloße Betriebsfortführung, selbst mit identischem Personal. Vielmehr müssen besondere Umstände bestehen, die zu der früher begangenen Zuwiderhandlung hinzutreten (vgl. BGH, NJW 2008, 301 Rn. 14 f. – Schuldnachfolge; NJW 2013, 436 Rn. 15 – Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung)…“
