So das Gericht in seinem Urteil vom 2. Juli 2025 (Az.: 2-06 O 116/25) in einem Rechtsstreit rund um genau diese Themen, nämlich die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung und die mittels Widerklage geltend gemachten Ansprüche des Abgemahnten für die Abwehr der Abmahnung. In der zugrundeliegenden Abmahnung zwischen zwei Wettbewerbern im Bereich von Portalen für Online-Nachrichten war zur Anspruchsberechtigung in der Abmahnung folgendes benannt worden:
Unsere Mandantschaft ist auch berechtigt, Ansprüche gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 3, 5 UWG geltend zu machen, da sie als Mitbewerber in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, § 8 Abs. 3 UWG. Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Unsere Mandantin bietet ebenfalls wie Sie Online-Nachtrichten [sic] an, die sich an dieselbe Region richtet und sie konkurrieren um die Aufmerksamkeit der Lesenden.
Dies reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um die Vorgabe des § 13 II 2 UWG zu erfüllen. Das Gericht führt zur Begründung in den Entscheidungsgründen unter anderem folgendes aus:
„…Diesen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG wird die hier im Streit stehende Abmahnung nicht gerecht. Denn die Klägerin hat keinerlei Angaben zum Umfang ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und zu dem Umstand, dass sie nicht nur gelegentlich tätig ist, gemacht. Vielmehr hat sie lediglich darauf abgestellt, dass sie ebenfalls einen Online-Nachrichtendienst in der gleichen Region betreibe und daher den gleichen Kundenkreis anspreche.
Die Kammer hat bereits entschieden, dass allein der Hinweis, die abmahnende Partei (ein Speditionsunternehmen) trete als „voll lizenzierte internationale Spedition auf demselben Markt der Fahrzeugtransporte“ auf, den Anforderungen an eine klare und verständliche Angabe der ihre Aktivlegitimation begründenden Umstände nicht genügt, weil sich hieraus nicht ergibt, in welchem Umfang die abmahnende Partei tätig ist und dass diese Tätigkeit nicht nur gelegentlich erfolgt (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.04.2025 – 2-06 O 357/24, REWIS RS 2025, 3820). Im vorliegenden Streitfall hat die Klägerin in ähnlicher Weise zurückhaltende – und damit nicht hinreichende – Angaben gemacht.
In der oben genannten Entscheidung (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.04.2025 – 2-06 O 357/24, REWIS RS 2025, 3820 Rn. 20) hat die Kammer zwar erwogen, dass bei einem vorangehenden Kontakt der Parteien, in dem über die wirtschaftlichen Umstände und damit über die Mitbewerberstellung bereits diskutiert bzw. Informationen mitgeteilt wurden, oder in dem Fall, dass es sich beim Abmahnenden um ein überaus bekanntes Unternehmen handelt, das dem Abgemahnten bekannt sein müsste, weitere Angaben wie Umsatzzahlen möglicherweise entbehrlich sein können (vgl. insoweit auch Möller NJW 2021, 1 Rn 36). In der Literatur wird teils vertreten, dass zwar bekannte Unternehmen weniger Angaben machen müssen, kleinere Anbieter hingegen konkrete Zahlen zu Käufen und Verkäufen angeben müssten (Omsels/Zott, WRP 2021, 278 Rn. 27). Bekannte Unternehmen könnten sich auf daher (lediglich) auf pauschalere Angaben stützen (Wagner/Kefferpütz, WRP 2021, 151 Rn. 19).
Diese Frage kann im Streitfall letztlich dahinstehen. Denn zwischen den Parteien gab es keinen vorangehenden Kontakt, aus dem heraus bei dem Beklagten bereits Kenntnis über die Mitbewerberstellung der Klägerin bestanden hätte, ferner handelt es sich bei der Klägerin nicht um ein bekanntes Unternehmen und schließlich hat die Klägerin nicht einmal den möglicherweise reduzierten Anforderungen für bekannte Unternehmen Genüge getan.
Der Klägerin ist zuzugeben, dass von ihr nicht erwartet werden kann, dass sie sensible Unternehmensdaten wie z.B. konkrete Umsatzzahlen angeben muss. Auch kann sich bei einem Online-Nachrichtendienst die Frage stellen, welche Art von „Verkaufszahlen“ in einer Abmahnung angegeben werden können, um den Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu entsprechen. Nichtsdestotrotz sind die extrem pauschalen Angaben der Klägerin nicht ausreichend. Es hätte der Klägerin oblegen, beispielsweise darzulegen, seit wann sie mit ihrem Angebot – ggf. durchgehend – am Markt ist, um der Anforderung „nicht nur gelegentlich“ zu genügen, ferner hätte die Klägerin zumindest die URL der Website ihres Online-Nachrichtendienst und eine grobe Anzahl der monatlichen Aufrufe der Website („mehr als […] Aufrufe pro Monat/Jahr“) oder eine grobe Umsatzangabe („mehr als […] € pro Monat bzw. Jahr) angeben können. Lediglich – wie hier in der Abmahnung gemäß Anlage K3 – darauf abzustellen, dass (angeblich) ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliege, genügt den Anforderungen von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt worden ist.