So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 11. März 2026 (Az.: I ZR 96/25) in einem Rechtsstreit zwischen einem qualifizierten Wirtschaftsverband und einem Anbieter von E-Liquids für die Benutzung von E-Zigaretten rund um dessen Angebot und Besteuerungsvorkehrungen. Der BGH verneinte unter anderem, genauso wie das OLG Hamm in der Berufungsinstanz, einen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die §§ 1 I 2, IIc, 1b S.1, § 15 I, § 17 I TabStG, da es in diesen steuerlichen Vorschriften keine Marktverhaltensregelungen nach § 3a UWG sieht. Er führt zur Begründung unter aus:
„…(1) Vorschriften zur Finanzierung von Leistungen der öffentlichen Hand, etwa durch Steuern und Abgaben, sind regelmäßig keine Marktverhaltensregelungen und bezwecken grundsätzlich auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 – I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 [juris Rn. 19] = WRP 2010, 876 – Zweckbetrieb, mwN; Urteil vom 1. Dezember 2016 – I ZR 143/15, GRUR 2017, 641 [juris Rn. 26] = WRP 2017, 536 – Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln; Köhler/Odörfer in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 3a Rn. 1.71; MünchKomm.UWG/Schaffert, 3. Aufl., § 3a Rn. 75; v. Jagow in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 3a Rn. 31; BeckOK.UWG/Niebel/Bauer/Kerl, 30. Edition [Stand 1. Oktober 2025], § 3a Rn. 23; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 3a Rn. 17; Hasselblatt/Gregor in Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 48 Rn. 139; Ebert- Weidenfeller in Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl., § 3a Rn. 88; Büscher/Meinhardt, UWG, 3. Aufl., § 3a Rn. 149; jurisPK.UWG/Diekmann, Stand: 15. Januar 2021, § 3a Rn. 85; Sack, WRP 2004, 1307, 1309; Wehlau/v. Walter, ZLR 2004, 645, 662; Elskamp, Gesetzesverstoß und Wettbewerbsrecht, 2008, S. 206; aA Götting/Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 3a Rn. 73 f.). Die Nichtabführung von Steuern stellt kein Marktverhalten dar (Köhler/Odörfer in Köhler/Feddersen aaO § 3a Rn. 1.71). Für die Beurteilung, ob ein Verstoß im Sinne des § 3a UWG vorliegt, ist es mithin unerheblich, ob sich ein Unternehmer durch das Hinterziehen von Steuern einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft.
(2) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich nichts anderes aus dem Umstand, dass es sich bei der Tabaksteuerpflicht um eine sogenannte Lenkungssteuer handelt.
(a) Lenkungssteuern dienen dem Zweck der Wirtschaftslenkung (vgl. BGH, GRUR 2010, 654 [juris Rn. 20] – Zweckbetrieb). Durch die mittelbare Verhaltensbesteuerung wird der Bürger nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, erhält aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten Verhaltens oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden (zur vom Gesetzgeber bezweckten Lenkungswirkung durch Finanzzwecksteuern vgl. BVerfG, BVerfGE 137, 350 [juris Rn. 43]). Bei der Besteuerung von Tabakwaren und ihren Substituten handelt es sich um eine solche Lenkungssteuer (vgl. BVerfG, NJW 2025, 431 [juris Rn. 25 f.]; zum Einfluss des Preises von Tabakwaren auf die Rauchgewohnheiten des Verbrauchers und damit auf die Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus vgl. auch Erwägungsgrund 16 Satz 1 der Richtlinie 2011/64/EU vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren).
(b) Ob sich der allgemeine Grundsatz, nach denen Vorschriften zur Finanzierung von Leistungen der öffentlichen Hand regelmäßig keine Marktverhaltensregelungen sind, auf sogenannte Lenkungssteuern übertragen lässt, ist streitig (vgl. BGH, GRUR 2010, 654 [juris Rn. 20] – Zweckbetrieb, mwN zum Streitstand). Zum Teil wird angenommen, dass Lenkungssteuern Marktverhaltensregelungen darstellen, wenn sie – wie zum Beispiel die gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 2004 S. 1857) erhobene Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) – dem Schutz von Verbrauchern dienen (vgl. Wehlau/v. Walter aaO S. 662 f.). Nach weit überwiegender Auffassung wird der erforderliche Marktbezug von Lenkungssteuern – sofern die steuerlichen Regelungen nicht der Sache nach Preisvorschriften darstellen – indes verneint, weil sie lediglich die Kalkulation des Unternehmers, aber nicht unmittelbar sein Verhalten am Markt regeln (vgl. Köhler/Odörfer in Köhler/ Feddersen aaO § 3a Rn. 1.71; MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 3a Rn. 75; v. Jagow in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig aaO § 3a Rn. 31 und 106; OLG Oldenburg, WRP 2007, 685, 687; OLG Hamburg, MD 2005, 938 [juris Rn. 13 bis 19]) beziehungsweise weil sie zwar das Wirtschaftsverhalten beeinflussen, aber keine Verhaltenspflichten für die Marktteilnehmer aufstellen (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 3a Rn. 17; Büscher/Meinhardt aaO § 3a Rn. 150).
(c) Der letztgenannten Auffassung ist jedenfalls für die im Streitfall maßgeblichen Bestimmungen des Tabaksteuerrechts zuzustimmen. Obwohl die Richtlinie 2011/64/EU und das diese umsetzende Tabaksteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts vom 10. August 2021 (Tabaksteuermodernisierungsgesetz – TabStMoG; BGBl. I S. 3411) nicht nur der Finanzierung des Gemeinwesens durch die Sicherung von Fiskaleinnahmen dienen, sondern darüber hinaus auch ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts durch Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen sowie ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleisten sollen (vgl. Erwägungsgründe 2, 3, 9, 13, 14, 15, 16 und 17 der Richtlinie 2011/64/EU; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts, BT-Drucks. 19/28655, S. 1 bis 3 und 14 bis 15; Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 19/30490, S. 33) und damit den wettbewerblichen Interessen von Verbrauchern und im harmonisierten Bereich der Verbrauchsteuern auf Tabawaren auch den wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber dienen, lassen sich nicht sämtliche Bestimmungen des Tabaksteuergesetzes als Marktverhaltensregelungen einstufen. Die Frage, ob es sich bei Normen zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen oder zum Schutz weiterer Schutzgüter um Marktverhaltensregelungen handelt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr muss jede Vorschrift konkret darauf überprüft werden, ob sie eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat (zum Datenschutzrecht vgl. BGH, GRUR 2025, 663 [juris Rn. 71] – Arzneimittelbestelldaten II; zur notwendigen Differenzierung am Beispiel des Alkopopgesetzes vgl. auch Wehlau/v. Walter aaO S. 662). Aus einer Wettbewerbsbezogenheit einer Bestimmung allein ergibt sich mithin noch keine auf das Marktverhalten bezogene Schutzfunktion im Sinne von § 3a UWG. Diese liegt nur dann vor, wenn die Vorschrift, gegen die der Wettbewerber bei seinem geschäftlichen Handeln verstößt, eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 654 [juris Rn. 23] – Zweckbetrieb)…“
