So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 5. Februar 2026 (Az.: 3 UKI 1/24) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Unternehmen, dass Hörgeräte anbietet. Diese hatte im Rahmen einer „Kunden-werben-Kunden“-Aktion dem werbenden Kunden einen Gutschein in Höhe von 50 EUR versprochen, der im gesamten Sortiment eingelöst werden konnte oder als „Wunschgutschein“ bei Partnerunternehmen, dass den „Wunschgutschein“ anbietet. Dem geworbenen Kunden wurde ebenfalls ein Gutschein versprochen in Form des „Wunschgutscheins“. Das Gericht sieht hier einen Verstoß gegen § 7 I 1 HWG und führt unter anderem in den Entscheidungsgründen aus_
„…Eine Werbegabe im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG liegt zudem nur dann vor, wenn ihr Anbieten, Ankündigen oder Gewähren zumindest die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten begründet. Diese teleologische Einschränkung des Begriffs der Werbegabe gilt nicht nur für die Fachkreiswerbung, sondern auch für die Publikumswerbung (BGH, GRUR 2020, 659 Rn. 24 – Gewinnspielwerbung I).
(1) Hinsichtlich der Zuwendung an die Neukunden kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verbraucher, der meint, schlecht hören zu können, durch die Werbung der Beklagten veranlasst wird, einen Hörtest bei ihr und nicht bei einem HNO-Arzt durchführen zu lassen.
(2) Auch hinsichtlich der Zuwendung an die Bestandskunden liegt eine Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG vor, denn eine unangemessene unsachliche Einflussnahme ist auch dann gegeben, wenn die ausgelobte Werbegabe nicht dem Erwerber des Heilmittels selbst zu- kommen soll, sondern einem Dritten, der gegen Gewährung einer Werbeprämie einen neuen Kunden für das beworbene Heilmittel wirbt. Auch in diesem Fall wird die Entscheidung des angesprochenen Verbrauchers unangemessen unsachlich durch die Aussicht beeinflusst, dem werbenden Dritten die ausgelobte Werbeprämie zu verschaffen (BGH, GRUR, 2006, 949 Rn. 24 f. – Kunden werben Kunden; zur „Dreieckskonstellation“ auch Brixius in Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 6. Aufl. 2022, § 7 Rn. 51).
e) Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG, wonach Zuwendungen oder Werbegaben zulässig sind, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt werden, liegen nicht vor.
aa) Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG ist dahin auszulegen, dass ihm allein unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen, nicht aber auf einen Geldbetrag lautende Gutscheine für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte, sei es beim Werben- den selbst oder bei Dritten, unterfallen (BGH, GRUR 2025, 1861 Rn. 62 ff. – Gutscheinwerbung II).
bb) Die streitgegenständlichen Gutscheine für die Bestands- und die Neukunden in Höhe von 50 €, die für das gesamte Amplifon Sortiment oder bei den Partnerunternehmen der Wunschgut- schein GmbH einlösbar sind, bewirken nicht unmittelbar einen Preisnachlass, sondern können erst bei einem nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte eingelöst werden…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erhoben worden ist.
