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BFH: Eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO kann nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der Auskunftbegehrende bereits über die personenbezogenen Daten verfügt, deren Auskunft er verlangt

So das Gericht in seinem Urteil vom 4. November 2025 (Az.: IX R 28/23) in einem Rechtsstreit rund um Datenverarbeitungsvorgängen im Rahmen einer Außenprüfung durch eine Finanzbehörde. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht auf Auskunft über die vom Verantwortlichen verarbeiteten, sie betreffenden personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Informationen. Insbesondere sind hierbei auch Informationen, über die der Betroffene bereits verfügt, erfasst.

Anders als Art. 13 Abs. 4 DSGVO und Art. 14 Abs. 5 Buchst. a DSGVO betreffend die Mitteilungspflichten sieht Art. 15 DSGVO keine Einschränkung des Auskunftsanspruchs vor, wenn die betroffene Person die Daten bereits kennt (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs ‑‑BGH‑‑ vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, Rz 25, und vom 16.04.2024 – VI ZR 223/21, Rz 13; Senatsurteile vom 11.03.2025 – IX R 34/21, Rz 26; vom 11.03.2025 – IX R 23/22, Rz 49 f.; vom 08.04.2025 – IX R 22/22, Rz 30, und vom 09.09.2025 – IX R 26/22, Rz 30). Auch sieht das nationale Recht keinen entsprechenden Ausschlussgrund für die nach § 32c AO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu erteilende Auskunft vor. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32a Abs. 1 und § 32b Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. Senatsurteile vom 11.03.2025 – IX R 23/22, Rz 51 ff., und vom 08.04.2025 – IX R 22/22, Rz 30 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Begründung in seinem Urteil vom 09.09.2025 – IX R 26/22, Rz 30…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West