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OLG Hamm: AGB-Klausel zur Regelung der Paketabgabe bei Nachbarn der Deutschen Post AG mit Regelungen der §§ 307 ff. BGB vereinbar

So das Gericht in seinem Urteil vom 5. Februar 2026, Az.:  I-13 UKl 9/25, in einem Unterlassungsklageverfahren, in dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. als Kläger tätig ist und einen Anspruch auf Unterlassung nach dem UKlaG geltend gemacht hatte. Konkret betraf es eine AGB-Klausel mit Stand April 2022, die in der Entscheidungsbegründung des Gerichts auszugsweise wie folgt angegeben wird:

4.Leistungen von DHL:

(…)

{3) DHL darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, an einen Ersatzempfänger abliefern. Dies gilt nicht für Sendungen, die aufgrund der Weisung des Absenders nur an den Empfänger persönlich abzuliefern und/oder mit einer Identitätsprüfung verbunden sind und nicht für Express-Sendungen mit dem Service Transportversicherung 25.000, -Euro und Express Briefe mit dem Service Transportversicherung 2.500,-Euro.]

Ersatzempfänger sind:

1. Angehörige des Empfängers

2. andere, auch in den Räumen des Empfängers anwesende Personen sowie

3. Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, sofern

– den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind

– DHL den Empfänger unverzüglich mittels physischer oder elektronischer Mitteilung (z.B. Benachrichtigungskarte, E-Mail) an die dafür von ihm vorgesehene Empfangseinrichtung (Hausbriefkasten bzw. elektronisches Postfach) über die Sendungen und die Person des Ersatzempfängers (Name und Anschrift des Hausbewohners bzw. Nachbarn) informiert und

– der Absender – soweit zulässig – keine entgegenstehende Weisung erteilt und auch der Empfänger gegenüber DHL durch Mitteilung in Textform eine derartige Ablieferung nicht untersagt hat.“

Das Gericht sah darin keinen Verstoß gegen § 309 Nr. 12 sowie § 308 Nr.4 BGB. Auch einen Verstoß gegen § 307 I BGB verneinte das Gericht mangels Verstoßes gegen das Transparenzgebot. Dazu führt das Gericht in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Die Beklagte hat mit der angefochtenen Klausel die Kriterien für die Ersatzzustellung aus Sicht des Senats ausreichend konkretisiert. Eine detaillierte Fassung, die der Kläger ohne nähere Darlegung dessen, was in welcher Form ergänzend geregelt werden soll, fordert, ist mit Blick auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht geboten.

aa) Dabei ist bereits im Ausgangspunkt zu sehen, dass an die Beklagte als AGB-Verwender mit Blick auf das Transparenzgebot keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen. So ist es mit den Anforderungen an das Transparenzgebot nicht zu vereinbaren, dem Klauselverwender abzuverlangen, in seiner Klausel so umfassend die Konsequenzen der Regelung darzulegen, dass alle denkbaren Fälle erfasst wären (BGH GRUR 2016, 606 Rn. 39 mit Parallelentscheidungen; BGH NJW-RR 2011, 1618 (1621)). Denn ansonsten besteht die Gefahr, dass ein dementsprechend langes Regelwerk wiederrum nicht verständlich ist oder Bedenken hinsichtlich der zumutbaren Kenntnisnahme begründet sein können.

bb) Aus Sicht des Senats ist die Ersatzzustellung in der angefochtenen Klausel abstrakt sowohl in räumlicher und personeller Hinsicht durch die Beklagte in ausreichender Form – auch unter Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe – einer Regelung zugeführt worden.

(1) Bei der Ersatzzustellung handelt es sich um ein Massengeschäft des täglichen Lebens, dem – nebst den zugrunde liegenden AGB – ein hoher Grad an Marktakzeptanz zu bescheinigen ist. Das räumt auch der Kläger ein, soweit er mit der Klageschrift konzediert, dass „Verbraucherinnen und Verbraucher überwiegend ein Interesse an einer Ersatzzustellung haben, wenn sie zu Hause nicht angetroffen werden“. Dass es zu flächendeckenden Problemen im Rahmen der Ersatzzustellung kommt, hat weder der Kläger vorgetragen noch sind diese dem Senat ansonsten bekannt. Veröffentlichte juristische Entscheidungen zu Einzelfällen, in denen sich Probleme der Ersatzzustellung etwa in einem konkreten Schaden niedergeschlagen hätten, liegen, soweit dem Senat erkennbar, nicht vor. Im Schrifttum wird in der Konsequenz dahingehend formuliert, dass „die nachbarschaftlichen Beziehungen bei der Paketannahme grundsätzlich reibungslos funktionieren“ (so ausdrücklich Jeromin/Klose/Ring/Schulte Beerbühl, StichwortKommentar Nachbarrecht, Paket Rn. 41, beck-online). Dass es auf der anderen Seite alleine mit Blick auf die Anzahl an beförderten Paketen in Einzelfällen zu Problemen im Rahmen der Ersatzzustellung kommt, lässt die allgemeine Akzeptanz nicht entfallen.

(2) Bei den Anforderungen an das Transparenzgebot ist der Vertragsinhalt näher zu berücksichtigen. Bei einem Massengeschäft des täglichen Lebens – dem Abschluss eines Beförderungsvertrages – erwartet der Verbraucher mit Blick auf die millionenfach praktizierte Ersatzzustellung eine deutlich geringere Regelungsdichte als bei komplexen Rechtsverhältnissen (wie z.B. einem Wohnraummietvertrag), weshalb insgesamt keine überbordenden Anforderungen an den Inhalt der angefochtenen Klausel gestellt werden dürfen.

(3) Was in räumlicher Hinsicht ein „Hausbewohner“ oder „Nachbar“ i.S.d. Klausel ist, kann aus Sicht des Senats – dem Leitbild des PostG folgend – nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände von dem Paketboten vor Ort entschieden werden…“

Hinweis des Autors:

Ob die zugelassene Revision zum BGH eingelegt wurde, ist dem Autor zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West