So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 30. Dezember 2025 (Az.: 327 O 78/25) in einem Rechtsstreit zwischen einer Fluggesellschaft und dem Betreiber des Online-Flugvermittlungsportals. In dem Gerichtsverfahren waren zahlreiche wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht worden. Einer betraf die Angabe der Sitzplatzreservierungsgebühr. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils dazu unter anderem aus:
„…Ob die Preisauszeichnung für Sitzplatzreservierungen ohne Offenlegung des von ihr gegenüber dem Preis der Klägerin zusätzlich erhobenen Entgelts einen Verstoß gegen die Marktverhaltensregel des Art. 23 Abs. 1 S. 3 und 4 LVO darstellt, kann vorliegend dahinstehen, da die Preisauszeichnung jedenfalls irreführend i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist. Durch die Angabe lediglich des Endpreises der Sitzplatzreservierung wird beim Kunden die Vorstellung hervorgerufen, dieser Endpreis sei der von der jeweiligen Fluggesellschaft erhobene Preis ohne ein eigenes Serviceentgelt der Beklagten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte im Hinblick auf den Flugpreis stets das von ihr erhobene Serviceentgelt anzeigt. Da im Buchungsvorgang zuerst der Flugpreis angezeigt wird, bevor Zusatzleistungen wie Sitzplatzreservierung und Gepäck hinzugefügt werden, wird die Verkehrsvorstellung des Kunden über die Preiszusammensetzungen durch die Ausweisung des Flugpreises geprägt. Wenn dort ein Serviceentgelt explizit ausgewiesen ist, bei der nachfolgenden Sitzplatzreservierung jedoch nicht, wird er davon ausgehen, dass für diese kein zusätzliches Serviceentgelt erhoben wird. Diese Verkehrsvorstellung ist falsch. Die Behauptung der Beklagten, der Kunde wisse, dass Vermittler wie die Beklagte Serviceentgelte erheben, dass diese Serviceentgelte aber nur hinsichtlich des Flugpreises ausgewiesen werden müssten, überspannt den Kenntnisstand des durchschnittlich informierten Verbrauchers. Auch das Argument der Beklagten, die Nichtaufschlüsselung habe keine Relevanz für die Buchungsentscheidung des Kunden, da es im Vergleich zum Flugpreis um eine geringe Gebühr gehe, überzeugt nicht. Erstens trifft dies gerade bei der Vermittlung von Flügen von Billigfluglinien nicht zu, da der Flugpreis dort häufig nicht wesentlich höher ist als etwa die in obiger Abbildung angegebene Sitzplatzreservierung von 45,99 €. Zweitens kann auch eine Servicegebühr von bis zu 17,99 € für die Entscheidung des Verbrauchers maßgeblich sein, ob er über einen Vermittler oder direkt bei der Fluggesellschaft bucht. Dies gilt umso mehr, als es sich für sich genommen um Serviceaufschläge von rund 50% auf die von der Fluggesellschaft erhobene Sitzplatzgebühr handelt.
Je nach Ansatzpunkt für die Irreführung – Tun durch bloße Angabe des Endpreises oder Unterlassung der Ausweisung der Servicegebühr – liegt auch eine Irreführung durch Unterlassen i.S.d. § 5a Abs. 1 UWG vor. Eine im Sinne dieser Vorschrift wesentliche Information liegt nicht bereits dann vor, wenn sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers möglicherweise von Bedeutung sein kann, sondern nur, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt (BGH WRP 2016, 1221 Rn 31 – LGA tested; WRP 2017, Rn 17 – Entertain; GRUR 2017, 1265 Rn 19 – Preisportal). Dies ist für die hier in Rede stehende Ausweisung der Servicegebühr für die Sitzplatzreservierung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der gebotenen Interessenabwägung der Fall. Für die Beklagte stellt es keinen besonderen Aufwand dar, die Servicegebühr auszuweisen, da sie nach der internen Kalkulation und Berechnung des Endpreises für die Sitzplatzreservierung feststeht und auch keine anderweitigen Gründe gegen eine Ausweisung ersichtlich sind, während die Information für die Buchungsentscheidung des Kunden wichtig ist, um die Preise mit denen bei einer Direktbuchung bei der Fluggesellschaft zu vergleichen, zumal die Servicegebühr rund 50% der Sitzplatzgebühr bei einer Direktbuchung beträgt…“
Hinweis des Autors:
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und das Berufungsverfahren wird vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht unter dem Az.: 15 U 5/26 geführt.
