Dies gilt, so die Quintessenz der Schlussanträge vom 26. Februar 2026 (Az.: C- 120/25) auch dann, wenn der Veranstalter kein klassischer Händler ist. Denn: Der Veranstalter ist in der Anwendung des EUR-Rechts durch die Auslobung eines elektronischen Displays in Form eines TV-Gerätes als „Händler“ einzustufen. Hintergrund ist ein laufender Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Unternehmen vor dem BGH. Das beklagte Unternehmen hatte ein Gewinnspiel veranstaltet und dabei ein TV-Gerät als Preis angeboten, ohne auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen in Form des vorgeschriebenen Pfeils hinzuweisen. Dieses Erfordernis, so der Kläger, ergibt sich aus der entsprechenden EU-Verordnung 2017/1369 in Verbindung mit Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2019/2013.
Dieser hatte im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens den EuGH zur Anwendung des EU-Rechtes angerufen. Die Generalanwältin führt unter anderem zur Händlereigenschaft in den Rn.110-112 aus:
„…Auch wenn der Begriff „Geschäftstätigkeit“ selbst nicht in der Richtlinie 2005/29 definiert ist, enthält deren Art. 2 Buchst. d doch eine besonders weite Definition des Begriffs „Geschäftspraktiken“; die davon erfassten Praktiken müssen kommerzieller Art sein, d. h. von Gewerbetreibenden ausgehen und unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängen.
111. Die Verwendung der Formulierung „oder der Lieferung“ in der Begriffsbestimmung scheint die unentgeltliche Lieferung von Produkten zu umfassen. Diese Lesart der Begriffsbestimmung wird dadurch gestützt, dass der Begriff von der in der Begriffsbestimmung genannten Aktivität des Produktverkaufs getrennt und somit von ihr unterschieden ist. Folglich kann man von dem einem Kunden unterbreiteten Angebot eines Produkts, das bei einem Gewinnspiel zu gewinnen ist, vernünftigerweise sagen, dass es die Lieferung des betreffenden Produkts an einen Kunden darstellt und deshalb von der Definition des Begriffs „Geschäftspraktiken“ in der Richtlinie 2005/29 erfasst wird.
112. Die Anwendung dieses weiten Verständnisses des Begriffs „Geschäftspraktiken“ auf den Begriff „Händler“ in Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 stünde in Einklang mit dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung („entgeltlich oder unentgeltlich“) und mit der Definition des Begriffs „Kunde“ („eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt … erhält“), die beide implizieren, dass das Nichtvorliegen einer Zahlung für die Auslegung des Begriffs „Händler“ für die Zwecke der Verordnung 2017/1369 irrelevant ist…“
Zudem stellt die Generalanwältin klar, dass die Werbung in einem Newsletter die Vorgabe der „visuellen Werbung“ im Sinne der EU-Vorschriften erfüllt. Dazu heißt es in Rn.121:
„…Ungeachtet des gegenteiligen Vorbringens der Kommission ist es wenig zweifelhaft, dass die Werbung für das Fernsehgerät im Newsletter der Beklagten eine „visuell wahrnehmbare Werbung“ im Sinne von Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2019/2013 darstellt, bei der, wie bereits angemerkt, die Händler sicherstellen müssen, dass jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Modell eines elektronischen Displays, beispielsweise für ein Fernsehgerät, die relevanten Angaben zur Energieeffizienzklasse des Produkts enthält. Da dies der Fall ist, findet im vorliegenden Fall Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung und nicht Art. 4 Buchst. a der genannten Verordnung Anwendung…“
Hinweis des Autors:
Die Entscheidung des EuGH in dieser Sache steht noch aus. Ob das Gericht der Ansicht der Generalanwältin folgen wird, bleibt abzuwarten.
