So das Gericht in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2025 (Az.: 324 O 400/25), in dem nach einer Löschung einer Onlinebewertung der geltend gemachte Unterlassungsanspruch des bewerteten Unternehmens nicht weiterverfolgt werden konnte, sondern die Erledigung des Rechtsstreits erklärt und über die Kosten entschieden wurde. Dies legte das Gericht dem beklagten Unternehmen, dass die Bewertungsmöglichkeit gegeben hatte, auf und begründete dies zunächst mit der bestehenden mittelbaren Störereigenschaft. Es führt dazu unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:
„…Bei der beanstandeten Bewertung handelt es sich um eine prozessual unwahre Tatsachenbehauptung bzw. um unzulässige Meinungsäußerungen, für welche die Antragsgegnerin aufgrund der Verletzung reaktiver Prüfpflichten als mittelbare Störerin haftet. Die Antragstellerin nimmt in Abrede, dass es sich bei dem Bewertenden um einen echten Patienten bzw. geschäftlichen Kontakt handelt. Zudem bestreitet sie, dass es tatsächlich zu der in der Bewertung geschilderten Wahrnehmung gekommen sei. Diesen Vortrag berücksichtigend stellt sich die angegriffene Bewertung prozessual als rechtswidrige Meinungsäußerung bzw. unwahre Tatsachenbehauptung dar.
Die Antragsgegnerin haftet für diese als mittelbare Störerin. Die Beanstandungen waren hinreichend, um reaktive Prüfpflichten der Antragsgegnerin auszulösen. Einer näheren Begründung bedurfte es insoweit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20 –, Rn. 31, juris). Diesen Prüfpflichten ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden. Der Hostprovider hat im Fall eines konkreten Hinweises auf einen auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer zu bejahendem Rechtsverstoß diese Beanstandung an den für den Inhalt Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Dies ist jedenfalls unstreitig bis zur Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht geschehen…“
Dem steht nach Ansicht des Gerichts auch nicht eine Anwendung des Art.6 I DSA entgegen. Das Gericht sah die Kenntnis des beklagten Unternehmens als gegeben an, auch wenn der Kläger nicht den vorgegebenen Weg der Meldung des beklagten Unternehmens, dass dieses nach Art. 16 DSA eingerichtet hatte, gewählt hat. Dazu führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Der Wortlaut des Art. 6 DSA enthält keinen Hinweis auf eine bestimmte Form der Kenntniserlangung. Allerdings spricht Art. 16 DSA nur von Meldungen im Sinne des nach Art. 16 Abs. 1 DSA vorgesehenen Meldeweges. Nach Art. 16 Abs. 3 DSA ist von einer tatsächlichen Kenntnis nach Art. 6 DSA auszugehen, sobald das Meldeverfahren durchgeführt worden ist. Diese Regelung bräuchte es nicht, wenn die Kenntnis im Sinne des Art. 6 DSA nur nach dem Meldeverfahren nach Art. 16 DSA zu erlangen ist. Die Existenz dieser Sonderregelung spricht dafür, dass die Meldung nur zu einer erleichterten Annahme der Kenntnis des Hostproviders führt. Die Rechtsfolge einer nicht nach Art. 16 DSA erfolgten Meldung ist demnach die Notwendigkeit der Feststellung der Kenntnis. Die Kenntnis ergibt sich daraus, dass die E-Mail beim Support von G. eingegangen ist. Dieser nahm auch auf den Inhalt Bezug und verwies lediglich auf
Nach Erwägungsgrund 22 der Verordnung heißt es, dass der Anbieter diese tatsächliche Kenntnis „unter anderem“ durch Meldungen, die im Einklang mit der DSA ergehen, erreichen kann. Dies weist darauf hin, dass die Meldeverfahren nicht abschließend sind (auch: Müller/Terpitz/Köhler Art. 6 DSA Rn. 50). Das DSA möchte eine einheitliche Regelung für das Funktionieren des Binnenmarktes sicherstellen (Bsp. Erwägungsgrund 4). Einheitlichkeit bedeutet jedoch nicht Ausschließlichkeit. Vielmehr liegt es nahe, dass Einheitlichkeit in dem Sinne erreicht werden muss, dass jeder Hostingdienstanbieter ein Meldesystem einrichten muss und sich darauf verlassen werden kann, dass ein Meldesystem im Sinne des DSA vorliegt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nur ein Meldesystem nach Art. 16 DSA vorliegt.
Die Nutzung der Support-E-Mail wird auch in dem neben der E-Mail im Impressum befindlichen Text nicht ausgeschlossen, sondern der Nutzer nur auf einen anderen Übermittlungsweg verwiesen, der eine schnelle Abwicklung gewährleistet. Auch daraus ergibt sich keine ausschließliche Verpflichtung zur Nutzung des Formulars. Vielmehr versteht der Nutzer diesen Hinweis als Unterstützung und nicht als Verpflichtung. Auch die Verantwortung der Hostingprovider nach Erwägungsgrund 50 spricht dafür, dass das Meldeverfahren eine einfache Möglichkeit bieten soll, rechtswidrige Inhalte interessengerecht überprüfen zu lassen, es ist jedoch auch in den nachfolgenden Erwägungsgründen nicht ersichtlich, dass die Verordnung dies als einzigen Weg der Kenntniserlangung vorsieht. Es geht nach Erwägungsgrund 50 um eine Erleichterung der Meldung. Eine Erleichterung würde nicht eintreten, wenn dem Nutzer andere bekannte und, wie oben anhand der E-Mail des Supports dargestellt, auch sich aufdrängende Möglichkeiten der Meldung abgeschnitten werden…“
