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LG Köln: Vorabentscheidungsersuchen an EuGH zur Frage, ob Teilen eines bereits vorhandenen & urheberrechtsverletzenden Postings in einem sozialen Netzwerk eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 III UrhG ist

So in etwa die Zusammenfassung des Gerichts in Ziffer 6.des Beschlusses vom 12. Januar 2026 (Az.: 14 O 133/23), mit dem das Gericht in einem Rechtsstreit zu einer Urheberrechtsverletzung dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchen für den Rechtsstreit entscheidende Rechtsfragen gestellt hat.  Zur Frage einer ggf. urheberrechtsverletzenden öffentlichen Wiedergabe führt das Gericht zur 1. Vorlagefrage in der Begründung des Beschlusses aus:

„..Der Kammer stellt sich mit Blick auf die dargestellte besondere Kommunikationssituation bei sozialen Netzwerken wie Facebook schon die Frage, ob eine Handlung der Wiedergabe vorliegt. An sich versteht die Kammer die Rechtsprechung des Gerichtshofs in Sachen „Svensson“, „BestWater“ und „GS Media“ (ZUM 2014, 289 ECLI:EU:C:2014:76; ZUM 2015, 141 ECLI:EU:C:2014:2315; ZUM 2016, 975 ECLI:EU:C:2016:644) so, dass die bloße Linksetzung eine solche Handlung der Wiedergabe darstellt. In diesen Fällen war die Einbindung des Links oder Frames jedoch jeweils eine bewusste Entscheidung der nutzenden Webseitenbetreiber, die auch entsprechend bei der Webseitengestaltung aktiv vorgenommen worden ist. Im hiesigen Fall erfolgt hingegen die Nutzung der Beklagten der von der Plattform vorgegebenen Funktionalität des Teilens von Beiträgen. Sie teilte dabei das bereits bei Facebook für alle Nutzerinnen und Nutzer potentiell sichtbare Ausgangsposting und postete nicht selbst unmittelbar den Link. Der Gerichtshof wird deshalb um Beantwortung der 1. Vorlagefrage gebeten…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West