So das Gericht in seinem Urteil vom 18. November 2025 (Az.: 6 U 130/24) im Rahmen eines Rechtsstreites eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit dem Anbieter der App. Dieser hatte in dem Telefax werbliche Aussagen rund um die angebotene App dargestellt. Für das Gericht bestand der Unterlassungsanspruch nach § 7 I, II 2 UWG, da die konkrete Ausgestaltung des streitgegenständlichen Faxes dieses als Werbung qualifiziere. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„..Das von der Beklagten mit der Übersendung der Anlage K4 als Fax verfolgte Ziel liegt in der Förderung ihres Absatzes. Dabei ist die Anlage K4 insgesamt zu betrachten, denn der Unterlassungsantrag bezieht sich ausdrücklich auf sämtliche Bestandteile der Anlage K4 bestehend aus Anschreiben, Kurzattest und Informationsanforderungsblatt.
Bereits das Anschreiben enthält nach der anzuwendenden weiten Definition werbende Elemente. Dazu zählen zwar nicht die Überschrift des Anschreibens und der Eingangssatz, denn mit den Angaben „Kurzattest für Digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) Bitte gestempelt und unterschrieben an Patient/in weiterleiten. Danke!“ und „[Patient] hat sich bei uns bezüglich unserer Digitalen Gesundheitsanwendung (DIGA) ‚(„Gesundheitsanwendung 01“)‘ gemeldet ….“ wird im Wesentlichen über das Anliegen des Patienten informiert, den Arzt im Auftrag seines Patienten bzw. des Kunden der Beklagten über dessen Wunsch zu unterrichten, eine DiGA auf Kosten der Krankenkasse zu nutzen. Es handelt sich mithin insoweit um Informationen, die auch ein Patient seinem Arzt übermitteln würde, wenn er sich persönlich um eine Verordnung/einen Indikationsnachweis bemühte. Dass er sich dabei eines Vertreters bedient, macht diese zur Verwirklichung seines Anliegens notwendigen Angaben noch nicht zur Werbung.
Jedenfalls aber der „Hinweis: Bei der DiGA ‚(„Gesundheitsanwendung 01“)‘ kann die neue GOP … für die ärztliche Verlaufskontrolle und Auswertung berechnet werden. Dies ist einmal im Krankheitsfall möglich und die Leistung ist mit 64 Punkten (rund 7,64 Euro) bewertet“ ist als Werbung zu qualifizieren. Mit diesem Zusatz, der über das hinausgeht, was ein Patient seinem Arzt gegenüber mitteilen würde, wenn er sich bei ihm selbst um ein Rezept bzw. einen Indikationsnachweis bemühte, macht die Beklagte auf finanzielle Vorteile für den Arzt aufmerksam, dessen Patienten die Anwendung der Beklagten nutzen. Das stellt keine neutrale Information dar, denn sie erfolgt ausdrücklich mit Bezug auf die konkrete DiGA der Beklagten, der die genannte GOP zugeordnet ist, und hebt sie gegenüber anderen entsprechend hervor. Eine Relevanz für das Anliegen des Patienten, eine ärztliche Verordnung zu erhalten, ist insoweit nicht erkennbar. Zudem steht die mit dem Telefax angeforderte Verordnung durch den Arzt mit der Vergütung der ärztlichen Verlaufskontrolle und Auswertung nicht in notwendigem Zusammenhang, es handelt sich mithin um Informationen, die den Arzt in eigenem finanziellen Interesse zu ergänzenden beruflichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der DiGA veranlassen sollen. Auch wenn ein Arzt möglicherweise mit dem Abrechnungssystem für DiGAs nicht vertraut sein sollte und die entsprechende Information begrüßt und der in Aussicht gestellte finanzielle Vorteil gering ist, beseitigt dies die dargestellte werbende Wirkung nicht. Denn durch diesen Hinweis wird die Aufmerksamkeit des Lesers zusätzlich auf das Angebot der Beklagten gelenkt. Wenn aber eine Information den Zweck verfolgt, Dritte auf ein Unternehmen und die von ihm angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen, ist der Tatbestand der Werbung bereits erfüllt. Besondere, die Leistung beschreibende oder hervorhebende Aussagen sind dafür nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 12.09.2013, aaO, Empfehlungs-Email Rn. 19).
Auch das auf Seite 2 des Fax beigefügte Muster eines Kurzattestes enthält werbende Elemente, jedenfalls insoweit, als die Voreintragung der von der Beklagten vertriebenen DiGA in das vom Arzt zu unterschreibende und von dem Patienten bei seiner Krankenkasse einzureichende Formular das Ziel verfolgt, das Unternehmen der Beklagten dadurch zu fördern, dass gerade ihre Leistung gegenüber Krankenkassen als ersatzpflichtig abgefragt wird und nicht der Arzt oder der Patient bei Ausfüllen des Formulars einen anderen Anbieter eintragen…“
