So das Gericht in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2025 (Az.: X ZR 16/25) im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde. Das Gericht bemaß den Streitwert für die im Gerichtsverfahren streitige AGB-Klausel eines Luftfahrunternehmens. Daher war die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, da der erforderliche Streitwert nicht erreicht wurde. Das Gericht bestätigt damit vorherige Rechtsprechung und führt zur Begründung in den Entscheidungsgründen des Beschlusses unter anderem aus:
„…Wie auch die Nichtzulassungsbeschwerde im Ansatz nicht verkennt, richtet sich der Wert der Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen (UKlaG) regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klausel (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. April 2021 – I ZR 23/20, MMR 2021, 812 Rn. 12; Beschluss vom 30. Januar 2025 – III ZR 407/23, MMR 2025, 432 Rn. 6). Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden (BGH, Beschluss vom 17. November 2020 – X ZR 3/19, GRUR 2021, 521 Rn. 7; Beschluss vom 21. März 2018 – X ZR 88/16, Rn. 4). Die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, hat daher sowohl bei der Bemessung der Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes als auch bei der Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders grundsätzlich keine ausschlaggebende Bedeutung (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2025 – III ZR 407/23, MMR 2025, 432 Rn. 7). Vor diesem Hintergrund setzt der Bundesgerichtshof die Beschwer sowohl des Verbandes als auch des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders regelmäßig mit 2.500 Euro je angegriffener (Teil-)Klausel an (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. März 2022 – VIII ZR 99/21, NJW-RR 2022, 782 Rn. 11). Dies gilt auch dann, wenn der Kläger ein Wirtschaftsverband im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG ist (BGH, Beschluss vom 17. November 2020 – X ZR 3/19, GRUR 2021, 521 Rn. 10 ff.)…“
