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EuGH: Unmittelbare Datenschutzinformation auch bei Einsatz von Bodycam und erfolgender Videoaufzeichnung bei einer Fahrkartenkontrolle nach Art. 13 DSGVO erforderlich

So das Gericht in seinem Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az.: C-422/24) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens eines Gerichts aus Schweden. Das Gericht sieht hier in dem Datenverarbeitungsvorgang eine unmittelbare Verarbeitung und daher auch die Anwendung von Art. 13 DSGVO. Es führt unter anderem in den Rn. 35 bis 40 aus:

„…Im Anbetracht des Wortlauts von Art. 14 Abs. 2 Buchst. f DSGVO ist in Verbindung mit dem 61. Erwägungsgrund dieser Verordnung davon auszugehen, dass das einzig relevante Kriterium für die Abgrenzung des jeweiligen Anwendungsbereichs von Art. 13 und Art. 14 DSGVO in der Quelle der erhobenen personenbezogenen Daten liegt. Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Buchst. f muss nämlich der Verantwortliche, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, der betroffenen Person mitteilen, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen.

Folglich spricht die am Wortlaut der Art. 13 und 14 DSGVO in Verbindung mit dem 61. Erwägungsgrund dieser Verordnung orientierte Auslegung dafür, auf die Erhebung personenbezogener Daten mittels einer Körperkamera Art. 13 anzuwenden, da die Daten bei dieser Fallgestaltung nicht von einer anderen Quelle als der betroffenen Person, sondern unmittelbar von dieser selbst erlangt werden.

Zweitens wird eine solche Auslegung durch den Kontext bestätigt, in den sich diese Bestimmungen einfügen.

Insoweit ergibt sich aus Art. 5 DSGVO, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf die von einer solchen Verarbeitung betroffenen Person u. a. konkreten Anforderungen an die Transparenz genügen muss (Urteil vom 11. Juli 2024, Meta Platforms Ireland [Verbandsklage], C‑757/22, EU:C:2024:598, Rn. 53).

Wie von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen ausgeführt, verleiht Art. 13 DSGVO, indem er vorschreibt, dass der betroffenen Person die in dieser Vorschrift genannten Informationen zum Zeitpunkt der Erhebung mitzuteilen sind, dem Recht dieser Person, unterrichtet zu werden, besonderen Ausdruck. Dagegen wurde Art. 14 DSGVO erlassen, um auf diejenigen Situationen einzugehen, in denen der Verantwortliche keinen direkten Kontakt zur betroffenen Person hat, sondern die personenbezogenen Daten aus einer anderen Quelle erhebt, so dass die Mitteilung der Informationen im Sinne dieser Bestimmung zum Zeitpunkt ihrer Erlangung in der Praxis erschwert oder gar unmöglich wird. Die Mittelbarkeit einer solchen Erhebung rechtfertigt es daher, dass Art. 14 die Möglichkeit vorsieht, dass der Verantwortliche der ihn treffenden Informationspflicht erst später nachkommt.

Drittens sind die Art. 13 und 14 DSGVO im Licht des mit dieser Verordnung verfolgten Ziels auszulegen, das insbesondere darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und der Grundrechte natürlicher Personen zu gewährleisten, und zwar insbesondere ihres in Art. 16 AEUV gewährleisteten Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, das in Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Grundrecht verankert ist und das in Art. 7 dieser Charta verankerte Recht auf ein Privatleben ergänzt (Urteil vom 27. Februar 2025, Dun & Bradstreet Austria u. a., C‑203/22, EU:C:2025:117, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung)…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West