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LG Hamburg: Datenerhebung durch bestimmte „Meta Business Tools“ ist mangels vorliegender Rechtsgrundlage nach der DSGVO rechtswidrig und daher besteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.000 EUR

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 1.Juli 2025 (Az.: 301 O 20/24). Das Gericht begründet unter anderem wie folgt:

„…Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Datenverarbeitung angesichts der Vielzahl der Webseiten, die M. Business Tools verwenden, einen erheblichen Umfang einnimmt und diese Tools seit Jahren verwendet werden. Anders als bei den sog. „Hacking-Fällen“ handelt es sich gerade nicht um ein einmaliges Ereignis. Ferner dienen die M. Business Tools allein dem Zweck der Zuordnung der Internetnutzung auf einen bestimmten Nutzer und werden hierfür von der Beklagten zielgerichtet angeboten. Auch hier unterscheidet sich die Verletzungshandlung von den sog. „Hacking-Fällen“, bei denen den Webseitenbetreibern in der Regel lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist. Vor dem Hintergrund erscheint der tenorierte Schadensersatzanspruch angemessen aber auch ausreichend, um der Genugtuungsfunktion des immateriellen Schadensersatzanspruchs Rechnung zu tragen…“

Hinweis des Autors:

Die Berufung ist beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg unter dem Az.: 13 U 76/25 geführt.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West