Dies ist das Fazit der Entscheidung des BGH in Form des Urteils vom 31. Juli 2025 (Az.: I ZR 131/23), mit die erneute Sach-und Rechtsentscheidung dem OLG Hamburg übertragen wurde. Der BGH hat die Entscheidung über die in dem konkreten Klageverfahren geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zurückverwiesen. Hintergrund ist die Klärung, welcher Schutzgegenstand vorliegt, auf den sich die Ansprüche beziehen. Dies ist insbesondere hinsichtlich der Anwendung des § 69a UrhG von Relevanz. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen zur Begründung unter anderem aus:
„…Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Dem Berufungsurteil lässt sich nicht eindeutig entnehmen, von welchem Schutzgegenstand und von welchen für die Frage des Eingriffs maßgeblichen schutzbegründenden Merkmalen dieses Schutzgegenstands das Berufungsgericht ausgegangen ist. Der Annahme des Berufungsgerichts, es sei jedenfalls ein Eingriff in den Schutzbereich im Sinne einer Umarbeitung gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG zu verneinen, fehlt damit eine hinreichend tragfähige Grundlage.
(1) Das Berufungsgericht hat „die HTML-Datei“ der Webseitenbetreiber als den möglicherweise als Computerprogramm geschützten Gegenstand angesehen. Es hat angenommen, dass die HTML-Datei direkt darstellbare Elemente (z. B. Text), aber auch Verweise auf externe Speicherorte enthalte und Java-Scripte unmittelbar im HTML-Dokument eingebunden seien. Ferner seien Formatierungsinformationen des Webseitenbetreibers teilweise in die HTML-Datei eingebunden und teilweise in einer separaten Datei enthalten. Die seitens der Klägerin übermittelten Dateien (u. a. HTML-Dokumente) würden durch den Werbeblocker der Beklagten nicht geändert. Dieser habe zwar Auswirkungen auf die Datenstrukturen, die vom Browser erzeugt würden. Einzelne Programmbefehle der Klägerin würden blockiert oder überschrieben. In der Variante des Blockierens von Inhalten durch Ausblenden von Elementen verändere der Werbeblocker auch aktiv und direkt Code einer Webseite im Browser eines Nutzers. Dabei bleibe aber die Substanz der Software der Klägerin unberührt, weil es um die reine Programmausführung gehe. In der Variante des „Element Hiding“ wiesen die Datenstrukturen (CSSOM beziehungsweise style context und damit auch der Render Tree) infolge des Einsatzes des Werbeblockers der Beklagten „neuen“ Code auf. Dabei bedeute „neu“, dass die Datenstrukturen mit eingeschaltetem Werbeblocker anders aussähen als mit ausgeschaltetem Werbeblocker.
(2) Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, worin konkret der – unterstellt als Computerprogramm geschützte – Code der vom Nutzer in den Arbeitsspeicher geladenen HTML-Datei des Webseitenbetreibers besteht und warum in diesen Code nicht durch den Werbeblocker der Beklagten eingegriffen wird. Hiervon ausgehend erscheint es unklar und widersprüchlich, dass das Berufungsgericht zum einen annimmt, dass der Werbeblocker lediglich in die reine Programmausführung eingreift, zum anderen aber davon ausgeht, dass einzelne Programmbefehle der Klägerin blockiert und überschrieben werden und auch aktiv und direkt Code verändert wird…“