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BGH: Regelung in AGB zur Verlängerung einer sechsmonatigen Mitgliedschaft bei einer Online-Dating-Plattform um zwölf Monate bei nicht fristgerechter Kündigung unwirksam nach § 307 I 1 BGB

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 17. Juli 2025 (Az.: III ZR 388/23) in einem Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale gegen den Betreiber einer Online-Datingplattform. Wählte der Nutzer eine Vertragsdauer von sechs Monaten und kündigte nicht rechtzeitig mit der Kündigungsfrist von zwölf Wochen vor Ablauf der Erstlaufzeit, verlängerte sich der Vertrag um zwölf Monate. Die gleiche Regelung wurde für die angeboten Verträge mit der Dauer von 12 oder 24 Monaten angeboten. Darin sah das Gericht keinen Verstoß gegen § 307 I 1 BGB. Bei der kürzesten Laufzeit schon und führt dabei unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Wägt man die gewichtigen Interessen der Beklagten und ihrer Kunden gegeneinander ab, so ergibt sich, dass bei dem Vertragsmodell mit einer Erstlaufzeit von sechs Monaten die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Regelung, nach der sich diese Verträge um weitere zwölf Monate verlängern, falls nicht spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt wird, die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und daher unwirksam ist. Bei diesem Vertragsmodell ist die finanzielle Belastung für alle Kunden, die nicht (fristgerecht) kündigen, während der Vertragsverlängerung doppelt so hoch als während der Erstlaufzeit des Vertrags. Ausschlaggebend kommt hinzu, dass die Beklagte bei diesen Verträgen von denjenigen Kunden, die nicht schon relativ kurz nach Vertragsbeginn unter Einhaltung der zwölfwöchigen Kündigungsfrist kündigen, ihr somit für das aktuelle und gegebenenfalls auch für das folgende Geschäftsjahr „finanzielle Planungssicherheit“ verschaffen und die die vorbeschriebenen „Anlaufarbeiten“ nur einmal verursachen, insgesamt mehr verlangt als von denjenigen Kunden, die fristgerecht kündigen – die Beklagte dadurch zunächst in finanzieller Ungewissheit lassen – und erst bei Ablauf der sechsmonatigen Erstlaufzeit mit ihr einen zweiten Vertrag mit einer (weiteren) Erstlaufzeit von zwölf Monaten zu den vorgenannten Konditionen schließen, bei dem nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die „Anlaufarbeiten“ dann ein weiteres Mal zu leisten sind. Diejenigen Kunden, für die es – wie unter Buchstabe a dargelegt – am schwierigsten ist zu prognostizieren, ob sie während der zwölfwöchigen Kündigungsfrist voraussichtlich noch einen langfristigen Partner finden werden oder nicht, und die nicht kündigen, werden hier „über Gebühr“ benachteiligt, ohne dass dies durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen der Beklagten gerechtfertigt wäre…“

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