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OLG Nürnberg: Hintergrund von reduzierten Preisen für schnell verderbliche Waren begründen hinsichtlich der Anwendung der Ausnahme von der Preis-und Grundpreisangabenpflicht klarere Kennzeichnung als roter Aufkleber mit prozentualer Ermäßigung

So unter anderem das Gericht in seinem Endurteil vom 5. August 2025 (Az.:  3 U 2376/24 UWG) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Verbraucherverbandes mit einem Lebensmittelhandelsunternehmen. Dieses hatte verderbliche Produkte mit einer Preisreduzierung und damit verbundenen Kennzeichnung durch einen roten Aufkleber angeboten, auf dem die prozentuale Preisreduzierung angegeben war. Jedoch fehlte eine Neuberechnung des Gesamtpreises und die Angabe des Grundpreises. Zu Unrecht, wie das Gericht feststellte. Es führt zur nicht ausreichenden Einhaltung der rechtlichen Vorgaben des §9 I Nr.2 PAngV in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„..Der Senat schließt sich dieser Meinung an, wonach das Privileg des Unternehmers, nicht den reduzierten Gesamtpreis berechnen und angeben zu müssen, nur dann besteht, wenn der Verbraucher, wie aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 PAngV unmissverständlich hervorgeht, zugleich auf den drohenden Ablauf der Haltbarkeit als Grund für die Preisreduzierung aufmerksam gemacht wird… Mit dieser Pflicht zur Angabe des Grundes für die Preisermäßigung werden für den Händler keine unzumutbaren Anforderungen aufgestellt. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass auf dem – auf der Verpackung des Produkts aufgebrachten – Aufkleber selbst auf den Grund für die Reduzierung hingewiesen wird. Vielmehr kann eine geeignete Kenntlichmachung auch auf sonstige Weise – wie beispielsweise die Kennzeichnung des Warenkorbs, in welchem die reduzierten Produkte angeboten werden – erfolgen…“

Auch sieht das Gericht hier nicht die Möglichkeit der Anwendung des § 11 IV PAngV und führt unter anderem aus:

„…Es ist unstreitig, dass die Beklagte sich darauf beschränkt, bei der Preisreduzierung lediglich die reduzierte Ware mit einem roten Aufkleber zu versehen, auf dem die Preisreduzierung im Umfang der prozentualen Ermäßigung angegeben ist (wie beispielsweise „-30%“). Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Zwar unterfällt die streitgegenständliche Preis- und Produktkennzeichnung der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 11 Abs. 4 Nr. 2 PAngV, da die Beklagte den ursprünglich geforderten Gesamtpreis um 30 Prozent deshalb herabsetzte, weil diese Produkte nur noch eine kurze Mindesthaltbarkeit aufwiesen. Die Beklagte hat jedoch nicht hinreichend darauf hingewiesen, dass die Preisreduzierung auf dem in Kürze ablaufenden Mindesthaltbarkeitsdatum beruhe.

aa) Der Senat kann sich der Behauptung der Beklagten nicht anschließen, dass der angesprochene Verkehr den roten Aufkleber mit „-30%“ bereits deshalb als Hinweis auf eine Preisreduzierung wegen eines nahenden Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums erkenne, weil in dieser Form der Lebensmitteinzelhandel seit Jahren mit Preisreduzierungen für bald ablaufende Lebensmittel werbe. Vielmehr gibt es – wie der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen kann – neben der haltbarkeitsbedingten Preisreduzierung eine Vielzahl von weiteren Gründen, warum Lebensmittelprodukte zu einem geminderten Preis angeboten werden. Dazu gehören beispielsweise der Sortimentswechsel oder das Saisonende bei saisonalen Produkten, zu hohe Vorratshaltung, Marketingaktionen und Sonderangebote oder die Einführung neuer Produktlinien.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht vor dem Hintergrund des Schlussberichts zur GfK-Studie „Systematische Erfassung von Lebensmittelabfällen der privaten Haushalte in Deutschland“ (Anlage B 14) veranlasst. Dieser lässt sich nur allgemein entnehmen, dass die Kampagne „Zu gut für die Tonne“ einen positiven Einfluss auf die Einstellung der Bevölkerung gehabt hat und in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gedrungen ist…“

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