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OLG Nürnberg: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gegen Mobilfunkdiensteanbieter für Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Schufa, da Rechtsgrundlage des Art. 6 I lit f.) DSGVO erfüllt

So unter anderem das Gericht in einem Hinweisbeschluss vom 17. Juli 2025 (Az.: 16 U 540/25) in einem Berufungsverfahren, mit dem auf die Aussichtslosigkeit einer eingelegten Berufung hingewiesen wurde. Es wurde verschiedene Ansprüche geltend gemacht, unter anderem ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Das Gericht begründet seine Rechtsansicht unter anderem wie folgt

„…Der Senat schließt sich hier der mehrheitlich vertretenen Auffassung an, wonach die entsprechende Datenverarbeitung durch die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Betrugsprävention gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gerechtfertigt war, vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12. Mai 2025 – 11 U 1335/34, GRUR-RS 2015, 10143; OLG Bamberg, Urteil vom 5. Mai 2025 – 4 U 120/24e, GRUR-RS 2025, 8805; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Oktober 2024 – 20 U 51/24, GRUR-RS 2024, 32757, Prof. Dr. P., Schufa-Scoring und Schadensersatz bei der Übermittlung von Positivdaten, NJW 2024, 1689, Rn. 13, beck-online…

Ebenso ist nachvollziehbar, dass die konkrete Datenverarbeitung zur Betrugsprävention erforderlich war. Ein milderes, gleichermaßen geeignetes Mittel ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Datensparsamkeit nicht dargetan oder ersichtlich. Soweit der Kläger andere Anbieter benennt, die speziell nur für die Telekommunikationsbranche Dienstleistungen anbieten, steht dies der Erforderlichkeit nicht entgegen, denn nach den Ausführungen der Beklagten zum Umfang der klägerseits genannten Datenbanken sind diese zum genannten Zwecke der Betrugsprävention nicht besser als die SCHUFA geeignet, sondern decken im Gegenteil den Bereich nicht im gleichen Umfange ab. So ist das Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft (HIS) mit dem Ziel angelegt, eine Vortäuschung von Versicherungsfällen aufzudecken. Bei dem von Experian angebotenen TK-Pool handelt es sich um eine nur auf Informationen zu Zahlungsstörungen basierende Datenbank. Zudem verfügen spezielle Datenpools idR über eine erheblich schmalere Datenbasis als branchenübergreifende Auskunfteien…“

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