Unter anderem dies äußert das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 24. Juni 2025 (Az.: 3 U 247/25) in einem Berufungsverfahren, mit dem auf die Aussichtslosigkeit einer Berufung hingewiesen wurde. Das Gericht führt dazu in dem Gründen des Hinweisbeschlusses aus:
„…Zutreffend hat das Landgericht den Kläger als darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächlichen Umstände angesehen, aus denen sich in rechtlicher Hinsicht eine Verletzung von Art. 22 DSGVO ergeben kann (ebenso OLG München, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025, 24 U 3326/24 e, S. 16). Dies entspricht der allgemeinen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess, nach der die Prozesspartei die Umstände vortragen und erforderlichenfalls beweisen muss, aus der sich eine für sie günstige Rechtsfolge ergibt. Abweichendes ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aufgrund des Normzwecks der maßgeblichen Einzelbestimmungen.
Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten besteht im Hinblick auf die im vorliegenden Kontext relevanten Umstände nicht. Die Beklagte hat ebenso wenig Einblick in die Abläufe und Entscheidungsprozesse bei ihren Kunden wie der Kläger. Die klägerseits behaupteten Umstände legen auch nicht von vornherein nahe, dass der Scorewert für die Entscheidungen der potentiellen Vertragspartner des Klägers maßgeblich sein oder gewesen sein müsse…“