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OLG Frankfurt a.M.: Zwingende Angabe der E-Mail-Adresse oder Mobilfunknummer für den Kauf einer Fahrkarte bei der Deutschen Bahn ist mangels Rechtsgrundlage aus der DSGVO auch ein Verstoß gegen das UWG  

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 10.Juli 2025 (Az.: 6 UKl 14/24) bezogen auf das Angebot der „Spar-“ bzw. „Super-Sparpreistickets“, die nur auf digitalem Wege erworben werden können und dazu ist die Preisgabe von personenbezogenen Daten erforderlich. In dem Rechtsstreit mit der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. entschied das Gericht zu Lasten der Deutschen Bahn. Unter anderem sah das Gericht keine Rechtsgrundlage nach Art. 6 I DSGVO als erfüllt an. Insbesondere seine erteilte Einwilligung nicht wirksam, da es unter anderem an der erforderlichen Freiwilligkeit fehle. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Zwar lässt nicht jede Koppelung automatisch die Freiwilligkeit entfallen. Stattdessen muss der Koppelungssituation lediglich „in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden“. Das bringt zum Ausdruck, dass es noch andere Faktoren gibt, die bei der Subsumtion unter den Begriff „freiwillig“ zu berücksichtigen sind. Der Verantwortliche muss also im Einzelfall prüfen, ob eine Drucksituation entsteht, die die Freiheit zur Willensentschließung aufhebt (zum Streitstand Kollmann ZD 2025, 73 (75 ff.); relatives Koppelungsverbot: BeckOK DatenschutzR/Stemmer, 52. Ed. 1.5.2025, DS-GVO Art. 7 Rn. 45; Paal/Pauly/Frenzel Rn. 18; Ehmann/Selmayr/Heckmann/Paschke Rn. 100, 103; aA Dammann ZD 2016, 307, 311; Golland MMR 2018, 130, 132: striktes Koppelungsverbot). Das ermöglicht eine differenzierte Bewertung, in die sämtliche Umstände einfließen müssen, die geeignet sein können, die Entschließungsfreiheit der betroffenen Person zu beeinträchtigen.

Der Senat hält hier jedoch in der Gesamtschau jedenfalls aufgrund der hinzutretenden marktbeherrschenden Stellung der Beklagten dafür, dass ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot zu bejahen ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine marktbeherrschende Stellung des Verantwortlichen ein Anhaltspunkt für möglicherweise fehlende Freiwilligkeit, sofern die Einwilligung in eine Datenverarbeitung erteilt werden muss, um einen Dienst nutzen zu können. Die Nutzer seien in diesem Fall nicht in der Lage, die Einwilligung zu verweigern oder zu widerrufen, ohne Nachteile zu erleiden. Dabei könne eine marktbeherrschende Stellung zu einem klaren Machtungleichgewicht führen, was im Rahmen des Koppelungsverbots zu berücksichtigen sei (EuGH NJW 2023, 2997 Rn. 147 ff. – Meta; vgl. auch BGH WRP 2025, 72, Rnr. 44 – Scraping). Hier hat die Beklagte gerichtsbekannt eine überragende marktbeherrschende Stellung auf dem Markt des Eisenbahnfernverkehrs. Für die Betroffenen fehlt es an einem anderweitigen, zumutbaren Zugang zu gleichwertigen Leistungen am Markt. Dies gilt zum einen für Fernverkehrsangebote anderer Anbieter, die nicht in einem so signifikanten Maße vorhanden sind, dass sie in der Fläche eine adäquate Alternative darstellen könnten. Dies gilt aber auch für „interne“ Ausweichmöglichkeiten, auf die die Beklagte verweist (reguläre Tickets), da diese signifikant teurer sind…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt worden ist.

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