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BGH: Vollstreckungsmöglichkeit aus Unterlassungstitel mit UWG-Bezug kann entfallen, sofern Gläubiger nicht mehr nach § 8 III UWG aktivlegitimiert ist/ § 15a UWG gilt nur im Erkenntnisverfahren bis zur Beendigung bereits anhängiger Rechtsstreitigkeiten

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 17. Juli 2025 (Az.: I ZR 243/24) in einem Rechtsstreit rund um einen Ordnungsmittelantrag aus einer gerichtlichen Entscheidung, gegen die durch den Schuldner eine Vollstreckungsgegenklage erhoben wurde, die unter anderem mit der fehlenden Eintragung des Gläubigers als qualifizierter Wirtschaftsverband begründet wurde. Das Gericht sieht eine begründete Klage und führt unter anderem zur Begründung aus:

„..Die Vollstreckungsabwehrklage ist auch begründet. Die Klägerin kann der Vollstreckbarkeit des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Krefeld vom 4. November 2020 mit Erfolg die aufgrund der Änderung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und der (bislang) fehlenden Listeneintragung entfallene Sachbefugnis des Beklagten entgegenhalten…Eine nachträgliche Gesetzesänderung kann die Vollstreckungsabwehrklage jedenfalls dann begründen, wenn der in Rede stehende Vollstreckungstitel nicht lediglich auf eine einmalige Leistung, etwa auf Zahlung eines bestimmten Betrags, sondern auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Ein solcher Titel, namentlich ein Unterlassungstitel, wirkt in die Zukunft und kann in dieser Wirkung von einer späteren Gesetzesänderung betroffen sein. Die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel kann deshalb für unzulässig erklärt werden, wenn das dem Titel zugrundeliegende Verbot durch eine Gesetzesänderung weggefallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 – I ZR 265/95, BGHZ 133, 316 [juris Rn. 33] – Altunterwerfung I; Urteil vom 26. September 1996 – I ZR 194/95, BGHZ 133, 331 [juris Rn. 37] – Altunterwerfung II; Urteil vom 2. Juli 2009 – I ZR 146/07, BGHZ 181, 373 [juris Rn. 18] – Mescher weis; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 36 Rn. 19; Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 322 Rn. 187)… Danach kann die Klägerin die durch die Änderung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und die bislang fehlende Eintragung in die Liste nach § 8b UWG (derzeit) weggefallene Sachbefugnis des Beklagten erfolgreich mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen…“

Gleichzeitig bestimmt das Gericht die Reichweite der Vorschrift des § 15a UWG unter anderem wie folgt:

„…Nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 1 UWG zur Anwendung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF in Übergangsfällen regelt die Vorschrift allein die zeitlich beschränkt fortbestehende Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung für die Verfolgung von Ansprüchen aus § 8 Abs. 1 UWG im Erkenntnisverfahren bis zur Beendigung bereits anhängiger Rechtsstreitigkeiten (vgl. OLG Köln, WRP 2025, 811 [juris Rn. 36]). Die Vorschrift trifft weder zum Zwangsvollstreckungsverfahren (vgl. BGH, GRUR 2024, 486 [juris Rn. 20]) noch zur Vollstreckungsabwehrklage eine Regelung (vgl. OLG Köln, WRP 2025, 811 [juris Rn. 48])…“

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