So das Gericht in seinem Urteil vom 18. Juni 2025, Az.: I ZR 99/24, im Rahmen eines Rechtsanwaltes mit einem qualifizierten Verbraucherschutzverband. Der beklagte Rechtsanwalt hatte für einen Mandanten eine Forderung gegenüber einer natürlichen Person geltend gemacht, bei der sich im Nachhinein herausstellte, dass kein Vertrag bestand. Eine Irreführung und damit ein Unterlassungsanspruch verneinte das Gericht und sah keine geschäftliche Handlung in dem Aufforderungsschreiben zur Zahlung eines Geldbetrages aus dem vermeintlich geschlossenen Vertrag. Das Gericht führt zur Begründung in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Äußerungen und Maßnahmen eines Rechtsanwalts im Namen eines Mandanten stellen daher regelmäßig keine eigene geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Sie sind vorrangig darauf gerichtet, in Wahrnehmung der beruflichen anwaltlichen Aufgaben die vom eigenen Mandanten geltend gemachten Ansprüche durchzusetzen oder die gegen diesen gerichteten Ansprüche abzuwehren. Bei der gleichzeitigen Förderung der wettbewerblichen Interessen des Mandanten handelt es sich regelmäßig lediglich um eine Reflexwirkung (vgl. BGH, GRUR 2013, 945 [juris Rn. 29] – Standardisierte Mandatsbearbeitung; zur Wettbewerbsabsicht nach § 1 UWG aF vgl. BGH, GRUR 1967, 428 [juris Rn. 9] – Anwaltsberatung; zum Wettbewerbsverhältnis vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 [juris Rn. 20] = WRP 2017, 1085 – Wettbewerbsbezug; vgl. auch Keller in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 79; MünchKomm.UWG/Bähr, 3. Aufl., § 2 Rn. 92; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 2 Rn. 43; aA Fezer in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 2 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 67). (2) Für Äußerungen eines Rechtsanwalts im Rahmen einer Inkassotätigkeit gilt entgegen der Ansicht der Revision und nicht weiter begründeter Stimmen in der berufsrechtlichen Literatur (zu § 3a UWG, § 43d BRAO vgl. v. Wedel in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 8. Aufl., § 43d BRAO Rn. 66; Kilian in Henssler/ Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 43d Rn. 54 und 59; Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl., § 43d Rn. 6; Weyland/Kilimann, BRAO, 11. Aufl., § 43d Rn. 95) nichts anderes. Rechtsdienstleistungen eines Rechtsanwalts in Form von Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 RDG) sind Bestandteil seiner ihm durch § 3 Abs. 1 BRAO zugewiesenen Aufgabe, den Mandanten in dessen Rechtsangelegenheiten zu beraten und zu vertreten. Auch bei Inkassodienstleistungen äußert sich der Rechtsanwalt gegenüber dem Verbraucher daher in erster Linie, um im Interesse und in Vertretung seines Mandanten dessen Rechtsposition durchzusetzen, und kommt ihm mit Blick darauf die besondere Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege zu (vgl. Begründung des Bundesratsentwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung, BT-Drucks. 17/6482, S. 11)…“