So das Gericht in seinem Urteil vom 30.Juni 2025 (Az.: 18 O 20/25) in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit in Form eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Das beklagte Unternehmen hatte in einer Werbedarstellung unter anderem mit der Angabe
… Jetzt bevorraten, bevor zum Sommer die Öl Förderung durch die Opec wieder reduziert wird und geopolitische Spannungen zu Preisanstiegen führen!“
geworben. Das Gericht nahm eine Irreführung nach § 5 UWG und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt sich die in Rede stehende Werbung der Beklagten in ihrer Gesamtgestaltung als wettbewerbswidrig dar.
Die Werbung der Beklagten suggeriert dem Verbraucher, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Werbung objektiv sicher feststand, dass zum Sommer eine Reduzierung der Ölfördermenge durch die OPEC und geopolitische Spannungen unweigerlich zu einem Preisanstieg bei Flüssiggas führen wird, und deswegen „jetzt“ – also am 30.4.2025 bzw. zum Pfingstfest – ein perfekter Zeitpunkt sei, um Flüssiggas bei der Beklagten einzukaufen und zu bevorraten. Der in dieser Aussage enthaltene sachliche Kern – i.e. der bevorstehende Preisanstieg bei Flüssiggas zum Sommer hin wegen einer Reduzierung der Ölfördermenge durch die OPEC und geopolitische Spannungen – ist unzutreffend und hatte keinen realen Hintergrund (vgl. in diesem Zusammenhang Busche, in: MünchKomm-UWG, 3. Aufl. 2020, § 5 Rn. 440. Ferner KG, Beschluss vom 23.10.2003 – 5 W 317/03).
Tatsächlich stand am 30.4.2025 überhaupt nicht fest, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß es zu einer Reduzierung der Ölfördermenge durch die OPEC kommen würde, was selbst die Beklagte einräumt, wenn sie vorträgt, keine Aussagen mit Gewissheit über das zukünftige Verhalten der OPEC treffen zu können. Auch konnte die Beklagte auf keine in regelmäßigen Abständen rund um den 30.4. eines jeden Jahres vorgenommene Ankündigung der Reduzierung der Ölfördermenge durch die OPEC verweisen, aufgrund derer es anschließend zu einem Preisanstieg von Flüssiggas gekommen ist. Die Verweise auf die Jahre 2020 und 2023 reichen insoweit nicht aus, zumal allgemein bekannt ist, dass es im Jahr 2020 aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu einem drastischen Rückgang des Rohöl-Bedarfs gekommen ist. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, die Preisentwicklung bei Flüssiggas (weiter) in einem festen Verhältnis zur Ölpreisentwicklung steht. Aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage AG 6 ergibt sich sogar umgekehrt, dass der Preis je Kilowattstunde Flüssiggas seit dem Jahr 2022 stärker sank als der Preis je Kilowattstunde Heizöl (Bl. 61 d.A.).
Dass die bereits seit Jahrzehnten im Nahen Osten bestehenden geopolitischen Spannungen am 30.4.2025 ein solches Ausmaß erreicht hätten, dass objektiv sicher feststand, dass es im Sommer zu Preisanstiegen für Flüssiggas kommen würde, hat die Beklagte ebenfalls nicht hinreichend konkret vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist nicht bekannt, ob Berufung gegen die Entscheidung eingelegt worden ist.