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OLG Stuttgart: konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Hersteller von Gaming-Stühlen und Internet-Portal, zu dem Tests von Gaming-Stühlen veröffentlicht werden

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 11. Juni 2025 (Az.: 4 U 50/25O) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem verschiedenen Aussage in einem auf der Internetplattform veröffentlichen Test durch das Unternehmen, dessen Produkt getestet worden war, mit einem Unterlassungsanspruch angegriffen worden war. Das Gericht bejahte die Anwendung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und damit das Vorliegen des konkreten Wettbewerbsverhältnisses nach § 2 I Nr.4 UWG. Es führt dazu aus:

„…Die Verfügungsklägerin ist Mitbewerberin im Sinne von §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Die Parteien stehen mangels gleichartigem Warenangebot (Gaming-Stühle versus Testberichterstattung) zwar nicht in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis. Jedoch ist ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis gegeben, da die Verfügungsbeklagten ein Unternehmen fördern, das mit dem Anspruchsinhaber in unmittelbarem Wettbewerb steht.

Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis wirkt unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs dann anspruchsbegründend, wenn der Anspruchsgegner den Wettbewerb eines Unternehmens fördert, das mit dem Anspruchsteller in unmittelbarem Wettbewerb steht. Dieser kann gegen den Fördernden vorgehen, sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist (vgl. BGH GRUR 2014, 573 Rn. 19 – Werbung für Fremdprodukte; BGH GRUR 2021, 497 Rn. 16 = WRP 2021, 184 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen I, mwN). Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch diese Wettbewerbshandlung begründet worden ist, auch wenn die Parteien unterschiedlichen Branchen angehören (vgl. BGH GRUR 2014, 1114 Rn. 30 – nickelfrei; BGH GRUR 2022, 729 Rn. 21 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen II). Die Verfügungsbeklagten stellen unstreitig auf ihren Testportalen Tests für Gaming-Stühle unterschiedlicher Hersteller bereit, darunter auch ein Testbericht über den Gaming-Stuhl „Bxxx V Pxxx“ der Marke Bxxx der Firma Ixxx. Dieses Unternehmen bietet – wie die Verfügungsklägerin – Gaming-Stühle an. Aufgrund der Gleichartigkeit der Waren (Stühle für das Spielen am Computer) und desselben Endverbraucherkreises (Personen, die gerne am Computer spielen und hierfür eine geeignete Sitzgelegenheit benötigen) besteht unproblematisch ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis zwischen der Verfügungsklägerin und der am Verfahren nicht beteiligten Fa. Ixxx…“

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