Datenschutzrecht

OLG Dresden: Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO wegen Scraping von personenbezogenen Daten aus der Nutzung eines Sozialen Netzwerkes

So das Gericht in der Bestätigung der eigenen Rechtsprechung mit Urteil vom 16. April 2024 (Az.: 4 U 213/24). Dabei wendet der Senat die Rechtsprechung des EuGH folgerichtig an und führt aus, warum ein Schaden durch den Kläger dargelegt und bewiesen werden muss sowie die Behauptung des Kontrollverlustes über personenbezogenen Daten allein und für sich stehend nicht ausreichend ist. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem zu einem fehlenden Schaden wegen des Scraping der Nutzerdaten für das Soziale Netzwerk:

„…Eine darüber hinausgehende konkrete emotionale Beeinträchtigung der Klagepartei ist zur Überzeugung des Senates indes nicht eingetreten. Die schriftsätzlich allgemeine gehaltene Behauptung der Klagepartei, sie sei in einen Zustand großen Unwohlseins und Sorge über einen möglichen Missbrauch geraten, genügt den o.a. Darlegungsanforderungen nicht. Die Ausführungen sind schon nicht auf die konkrete Person der Klagepartei bezogen, sondern werden in einer Vielzahl von Klagen gleichlautend wiederholt. Allgemeine Sorgen, Ängste und Unwohlsein sind alltägliche Empfindungen, die keine begründete Befürchtung rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr der konkrete Nachweis eines realen und sicheren emotionalen Schadens (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes Pitruzzella vom 27.04.2023 – C -340/21, Rn 82, 83, – juris). Da im Allgemeinen jeder Verstoß gegen eine Norm über den Schutz personenbezogener Daten zu einer negativen Reaktion der betroffenen Person führen kann (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes Campos Sanchez-Bordona von 06.10.2022 – C 300/21, Rn 113 – juris) und ein Schadensersatz, der sich aus einem bloßen Unmutsgefühl wegen der Nichtbeachtung des Rechts durch einen anderen ergibt, einem „Schadensersatz ohne Schaden“ recht nahe kommt, der nicht von Art. 82 erfasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C – 300/21, Rn. 36 ff – juris), reicht demgegenüber allein der potenzielle oder hypothetische Schaden oder die bloße Beunruhigung wegen des Diebstahls der eigenen personenbezogenen Daten nicht aus (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes Collins vom 26.10.2023 – C 182/22, Rn 24 – juris). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin keinen emotionalen Schaden, der auf den Scraping- Vorfall zurückzuführen ist, glaubhaft gemacht. Besondere Sorgen und Ängste wegen eines Datemissbrauches hat sie nicht geschildert. Die Klägerin schilderte vor dem Senat, dass sie neben facebook und Instagram auch im übrigen digitale Möglichkeiten wie Online-Banking, pay-pal-Zahlung und Bestellungen bei Online-Anbietern von Waren und Dienstleistungen nutzt wobei es unter anderem auch zur Zwei-Faktor-Authentifizierung kommt. Den ab Anfang 20121 vermehrt eingehenden „seltsamen“ Anrufen und SMS-Nachrichten habe sie bis Ende 2022 kaum wirksam begegnen können, da sie in ihrem damaligen Beruf als Köchin und Barista ständig erreichbar sein musste. Unbekannte Nummern zu blockieren habe sich als kaum wirksam herausgestellt. Inzwischen sei der Umfang der Belästigungen etwas abgeflacht, auch filtere ihr neues Mobiltelefon bereits von vornherein einen Teil der eingehenden Spam-Nachrichten. Ihre Telefonnummer habe sie nicht gewechselt, vielmehr nutze sie schon länger die Möglichkeiten eines dualen Telefons mit zwei getrennten Rufnummern. Auch müsse sie wegen eines Jobwechsels, bzw einer neuen Ausbildung nicht mehr pausenlos erreichbar sein. Vor diesem Hintergrund und auch weil die betroffene Mobilfunknummer ihre erste gewesen sei, habe sie trotz der Vorfälle keinen Anlass gesehen, nach Bekanntwerden des Scrapings ihre Telefonnummer zu ändern. Die Belästigung hat damit jedenfalls kein Ausmaß erreicht, das die Klägerin veranlasst hätte, ihre Handynummer unverzüglich nach Kenntniserlangung des Scraping Vorfalls zu ändern, um einen etwaig befürchteten Missbrauch vorzubeugen. Hat die betroffene Person aber schon keinen Anlass gesehen, die Handynummer zu ändern, kann die Befürchtung eines Missbrauches in der betroffenen Person schon nicht als begründet angesehen werden…“

Hinweis des Autors:

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist dem Autor nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig ist. Die Revision ist durch das Gericht zugelassen worden.

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