Datenschutzrecht

LAG Mecklenburg-Vorpommern: Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen verspätet erteilter Auskunft nach Art. 15 DSGVO, sofern ein Schaden und der Kausalzusammenhang von Handlung und Schaden nicht ausreichend dargelegt wird

Das Gericht folgt in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2023 (Az.: 2 Sa 61/23) den Grundsätzen, den der EuGH aufgestellt hat. Es führt in den Entscheidungsgründen aus:

„…Der Antrag auf Zahlung einer Entschädigung nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist ebenfalls unbegründet. Dem Kläger steht insoweit ein Anspruch gegen den Beklagten nicht zu.

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu Lasten des Klägers einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung begangen hat, ob z.B. ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorliegt, weil der Beklagte dem Kläger nicht sämtliche der in dieser Vorschrift vorgeschriebenen Auskünfte erteilt bzw. diese – weil nicht binnen Monatsfrist – verspätet erteilt hat. Der Kläger hat nämlich nicht darzustellen vermocht, dass ihm aus einem etwaigen derartigen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung ein immaterieller oder materieller Schaden erwachsen ist. Der Eintritt eines materiellen oder immateriellen Schadens ist jedoch Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch.

Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist nämlich dahin auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-300/21 – Rn. 29 ff, juris).

Bereits aus dem Wortlaut von Artikel 82 DSGVO wonach „jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, … Anspruch auf Schadensersatz …“ folgt, dass tatsächlich ein Schaden eingetreten sein muss und dass ein Kausalzusammenhang zwischen Verstoß gegen die DSGVO und dem Schaden besteht. Die gesonderte Erwähnung eines „Schadens“ und eines „Verstoßes“ in Artikel 82 Abs. 1 DSGVO wäre überflüssig, wenn bereits ein Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO für sich allein in jedem Fall ausreichend wäre, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Die Erläuterungen in den Erwägungsgründen 75, 85 und 146 der DSGVO bestätigen diese Auslegung (EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-300/21 – Rn. 31 ff, juris).

Zudem handelt es sich nicht um einen von dem Vorliegen eines konkreten Schadens losgelösten Strafschadenersatz. Die reine Sanktionierung von Verstößen ist davon losgelöst durch die Geldbußen nach Artikel 83 DSGVO und weiteren Sanktionsmöglichkeiten nach Artikel 84 DSGVO geregelt.

Dem klägerischen Vorbringen ist die Darlegung eines konkreten immateriellen Schadens jedoch nicht zu entnehmen. Der Kläger hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, dass allein ein Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO einen Schadensersatzanspruch gemäß Artikel 82 Abs. 1 DSGVO nach sich ziehe. Auch auf den ausdrücklichen Hinweis des Beklagten auf die Rechtsprechung des EuGHs (Urteil vom 04.05.2023 – C-300/21 -, juris) hat der Kläger dem danach bestehenden Erfordernis der Darlegung eines konkreten immateriellen Schadens nicht durch entsprechendes Tatsachenvorbringen genüge getan. Ein Entschädigungsanspruch nach Artikel 82 Abs. 1 DSGVO kann ihm somit nicht zugesprochen werden…“

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