Urheberrecht

BGH: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu urheberrechtlichen Fragen rund um den Werkbegriff bei Designmöbeln

Es geht unter anderem die Frage der Schutzfähigkeit als Werke der angewandten Kunst nach § 2 UrhG.

Mehr ist der Pressemitteilung zu entnehmen.

Update vom 2. Januar 2024

Am heutigen Tage wurde der Volltext der Entscheidung veröffentlicht.

Unter anderem geht es um die Anwendung von Rechtsprechung des EuGH, die durch den BGH angesprochen wird. Er führt dazu unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Der Senat versteht die „Cofemel“-Entscheidung des Gerichtshofs nicht so, dass bei Gebrauchsgegenständen für den Urheberrechtsschutz strengere Anforderungen an die Originalität zu stellen sind als bei anderen Gegenständen.

(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Entscheidung „Cofemel“ ausgeführt, dass der Schutz von Mustern und Modellen einerseits und der urheberrechtliche Schutz andererseits grundverschiedene Ziele verfolgen und unterschiedlichen Regelungen unterliegen. Der Schutz von Mustern und Modellen erfasst Gegenstände, die zwar neu und individualisiert sind, aber dem Gebrauch dienen und für die Massenproduktion gedacht sind. Außerdem ist dieser Schutz während eines Zeitraums anwendbar, der zwar begrenzt ist, aber ausreicht, um sicherzustellen, dass die für das Entwerfen und die Produktion dieser Gegenstände erforderlichen Investitionen rentabel sind, ohne jedoch den Wettbewerb übermäßig einzuschränken. Demgegenüber ist der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz, der deutlich länger dauert, Gegenständen vorbehalten, die als Werke eingestuft werden können. Aus diesen Gründen darf die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes für einen als Muster oder Modell geschützten Gegenstand nicht dazu führen, dass die Zielsetzungen und die Wirksamkeit dieser beiden Schutzarten beeinträchtigt werden. Daraus folgt, dass der Schutz von Mustern und Modellen und der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz nach dem Unionsrecht zwar kumulativ für ein und denselben Gegenstand gewährt werden können, diese Kumulierung jedoch nur in bestimmten Fällen infrage kommt (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 50 bis 52] – Cofemel).

(2) Aus diesen Ausführungen des Gerichtshofs folgt nach Auffassung des Senats nicht, dass bei Gebrauchsgegenständen höhere Anforderungen an die für den urheberrechtlichen Schutz als Werk der angewandten Kunst erforderliche Originalität zu stellen sind als bei anderen Werkarten. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Modelle dann als Werke im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen sind, wenn sie die beiden – für sämtliche urheberrechtsschutzfähigen Gegenstände gleichermaßen geltenden – Voraussetzungen erfüllen, zum einen ein Original in dem Sinne zu sein, dass sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, und zum anderen eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29 und 48] – Cofemel; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-683/17 vom 2. Mai 2019 Rn. 31; zum Schutzumfang vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – C-145/10, Slg. 2011, I-12533 = GRUR 2012, 166 [juris Rn. 97 f.] – Painer). Dem entsprechend geht auch der Senat davon aus, dass bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungs- höhe zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 [juris Rn. 26] – Geburtstagszug; Urteil vom 15. Dezember 2022 – I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 15] = WRP 2023, 591 – Vitrinenleuchte)…“

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