Datenschutzrecht

OLG Dresden: kein Schutz nach Art. 9 DSGVO für personenbezogene Daten, die Informationen über das Verhalten des Betroffenen in Bezug auf Finanzanlagen betreffen

So unter anderem das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 1. März 2024 (Az.: 4 U 1550/23) in einem Berufungsverfahren, mit dem das Gericht den Hinweis erteilte, eine eingelegte Berufung zurückweisen zu wollen. Der Kläger hatte erstinstanzlich und in der Berufung beben einem Schadensersatzanspruch auch eine Unterlassungsanspruch geltend gemacht, betreffend die Verwendung von personenbezogenen Daten durch eine Rechtsanwaltskanzlei, die die Daten durch Akteneinsicht in einem Insolvenzverfahren erlangt hatte.

Das Gericht sieht darin keine Daten, die unter Art. 9 DSGVO fallen, und führt in den Gründen des Beschlusses dazu aus:

„…Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei den betroffenen Daten auch nicht um hochsensible Daten, bei denen ein besonders hohes Schutzniveau zu gewährleisten ist. Nach Art. 9 DSGVO i.V.m. Erwägungsgrund 51 sind dies vielmehr nur solche Daten, bei denen im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können, d. h. genetische oder biometrische Daten, Gesundheitsdaten, Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung, sowie Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen…“

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