Wettbewerbsrecht

BGH: Die Art der Mitgliedschaft spielt für wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis eines Verbands keine Rolle

So in der Bestätigung bisheriger Rechtsprechung das Gericht in seinem Urteil vom 26. Januar 2023 (Az.: I ZR 111/22).

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Für die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen – mittelbare oder unmittelbare – Mitglieder verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006- I ZR 218/03, GRUR 2007, 610 [juris Rn. 21] = WRP 2007, 778 – Sammelmitgliedschaft V; Goldmann in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl.,§ 8 Rn. 402). So genügt es, dass ein Verband, der dem klagenden Verband Wettbewerber des Beklagten als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, von diesen mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen – gegebenenfalls auch durch schlüssiges Verhalten – beauftragt worden ist und seinerseits den klagenden Verband durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen einer Mitglieder beauftragen durfte. Auf die Frage, ob die Organisation, die dem klagenden Verband Mitglieder vermittelt, bei diesem stimmberechtigt ist, kommt es nur an, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mitgliedschaft der Organisation dazu dienen sollte, künstlich die Voraussetzungen für die Verbandsklagebefugnis zu schaffen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 – I ZR 116/03, GRUR 2006, 873 [juris Rn. 20] = WRP 2006, 1118 – Brillenwerbung; BGH, GRUR 2007, 610 [juris Rn. 21] – Sammelmitgliedschaft V). Auch bei unmittelbaren Mitgliedern kommt es auf deren Stimmberechtigung nur an, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihre Mitgliedschaft allein bezweckt, dem Verband die Klagebefugnis zu verschaffen…“

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